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Großkundentarife: Kartellamt wirft Deutscher Post Marktmachtmissbrauch vor

Das Bundeskartellamt hat sein Missbrauchsverfahren gegen die Deutsche Post abgeschlossen. Die Behörde wirft dem Unternehmen vor, in der Vergangenheit ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich Briefdienstleistungen missbräuchlich ausgenutzt und dadurch Wettbewerber behindert zu haben.
Von Redaktion
09. Juli 2015

Trotz der Öffnung der Postmärkte hat die Deutsche Post AG (DPAG) mit einem Marktanteil von deutlich über 80 Prozent weiterhin eine marktbeherrschende Stellung im Bereich der lizenzpflichtigen Briefdienstleistungen.

Als marktbeherrschender Briefdienstleister ist die DPAG verpflichtet, Wettbewerbern einen Teilleistungszugang zu ihrem Netz anzubieten. Wird dieser in Anspruch genommen, liefert der Wettbewerber Briefe, die er zuvor beim Kunden eingesammelt und aufbereitet, d.h. frankiert, nummeriert und vorsortiert hat, in ein Briefzentrum der DPAG ein, die dann die weitere Beförderung übernimmt. Für ihre Leistung stellt die DPAG das sogenannte Teilleistungsentgelt in Rechnung.

Erster Verstoß: Preis-Kosten-Schere

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die DPAG mittels sogenannter Zielpreisverträge mit vier Großversendern Briefpreise vereinbart hatte, die unter denjenigen lagen, die ein Wettbewerber für den Zugang zum Zustellnetz der DPAG zahlen muss.

Damit lag ein Fall der sogenannten Preis-Kosten-Schere vor. Diese Preis-Kosten-Scheren behindern die Wettbewerber der DPAG, weil diese dadurch nicht in der Lage sind, den betroffenen Briefkunden ein wettbewerbsfähiges Angebot zu unterbreiten.

Die niedrigen Briefpreise wurden dadurch realisiert, dass von dem ursprünglichen Preis verschiedene Rabatte sowie Abzüge für Werbeleistungen (Aufdruck „Zugestellt durch die Deutsche Post“ oder des Posthorns auf den Umschlag) oder für die Lieferung von sogenannten Qualitätsdaten an die DPAG gewährt wurden.

Aus der Systematik der Zielpreisverträge ergab sich, dass diese Rabatte nur so weit berechnet wurden wie erforderlich, um letztlich den vereinbarten Ziel-Briefpreis zu erreichen. Dabei lagen die Zielpreise zum Teil deutlich unter den Teilleistungsentgelten.

Zweiter Verstoß: Treuerabatte

Der zweite Verstoß gegen das Missbrauchsverbot lag darin, dass diese günstigen Entgelte teilweise davon abhängig gemacht wurden, dass der große Versender fast seinen ganzen Bedarf an Briefdienstleistungen bei der Deutschen Post deckt. Auch derartige Treuerabatte behindern die Wettbewerber der DPAG.

Die DPAG hat die missbräuchlichen Maßnahmen zwischenzeitlich eingestellt. Da das Unternehmen im Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass das beanstandete Verhalten zulässig sei, war eine feststellende Entscheidung geboten, um möglichen Wiederholungsfällen vorzubeugen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Deutsche Post kann Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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