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Zement-Kartell: Rekord-Geldbußen rechtskräftig

Der BGH hat bestätigt, dass Mitglieder eines Grauzementkartells aus den 1990er Jahren rechtmäßig zu hohen Strafen verurteilt wurden. Bußgelder in Höhe von insgesamt 380 Mio. Euro - mehr als in jedem anderen Verfahren des deutschen Bundeskartellamts - sind somit rechtskräftig.
Von Redaktion
12. April 2013

Das Bundeskartellamt hatte 1987 ein vor allem in Süddeutschland tätiges Grauzementkartell aufgedeckt und die beteiligten Unternehmen mit erheblichen Geldbußen belegt. Zur Vermeidung des danach befürchteten Preisverfalls einigten sich am 13. März 1990 die Vertreter führender Hersteller von Grauzement in Deutschland darauf, dass die Unternehmen ihre Marktanteile beibehalten und auf „vorstoßenden“ Wettbewerb verzichten sollten. Dies wurde in der Folgezeit auf den Märkten in Nord-, Ost-, West- und Süddeutschland durch Absprachen bei jeweils unterschiedlicher Beteiligung der Unternehmen umgesetzt.

Das Bundeskartellamt stellte diese neuerlichen Kartellrechtsverstöße im Jahr 2002 fest und erließ 2003 Geldbußen u.a. gegen die Unternehmen Holcim, HeidelbergCement, Lafarge Zement und Schwenk Zement bzw. deren Vorgängerfirmen.  Nachdem die Unternehmen die Bußgeldbescheide des Amtes angefochten hatten, hatte das OLG Düsseldorf im Jahre 2009 gegen die Kartellmitglieder Geldbußen in Höhe von insgesamt 278,6 Mio. Euro verhängt.

Höchste je verhängte Kartellstrafe rechtskräftig

Der mit den Rechtsbeschwerden gegen diese Verurteilungen befasste Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr die Festsetzung der Geldbußen mit Beschluss vom 26. Februar 2013 weitgehend bestätigt und die vorgebrachten Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Die verhängten Bußgelder wurden jedoch wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung um fünf Prozent reduziert.

Im Fall des Zement-Kartells, der nunmehr abgeschlossen ist, wurden damit gegen die genannten und andere Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 380 Mio. Euro rechtskräftig – mehr als in jedem anderen Verfahren des Bundeskartellamts.

Neue Art der Bußgeldberechnung verfassungskonform

In dem Verfahren hatte der BGH zudem über die Verfassungsmäßigkeit der zentralen Bußgeldvorschrift zur Ahndung von Kartellverstößen zu entscheiden. Im Jahre 2005 wurde der bei Kartellverstößen anzuwendende Bußgeldrahmen in Deutschland an die europäische Rechtspraxis angepasst. Seitdem kann die gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße bis zu zehn Prozent des Umsatzes ausmachen. Die Regelung war unter Rechtswissenschaftlern umstritten.

Der BGH bestätigte nun die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehene Beschränkung der Geldbuße auf zehn Prozent des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens nicht wie im europäischen Kartellrecht als Kappungsgrenze sondern als herkömmliche Obergrenze eines Bußgeldrahmens anzusehen ist. Auf die Höhe des Bußgeldes im konkreten Fall hatte die unterschiedliche Methodik keinen Einfluss.

Das Bundeskartellamt schätzt, dass die nun vom BGH vorgegebene Berechnungsmethode in Zukunft bei großen Unternehmen tendenziell zu höheren Bußgeldern führen dürfte.

(Quellen: BGH, Bundeskartellamt/ KP)

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