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Wettbewerbsrecht: Schweiz und EU kooperieren enger

Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft stärken mit einem Abkommen die Zusammenarbeit zwischen ihren Wettbewerbsbehörden, also der Europäischen Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission.
Von Redaktion
21. Mai 2013

Bei der am Freitag letzter Woche unterzeichneten Kooperationsvereinbarung handelt es sich um das fünfte solche Abkommen, das die EU schließt: Vorausgegangen waren Abkommen mit den USA, Kanada, Japan und Südkorea.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Joaquín Arminia, sagte dazu: „Viele wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wirken sich über die Grenzen hinaus auf die Märket in der EU bzw. in der Schweiz aus. Diese Stärkung unserer Zusammenarbeit ist beispiellos und geht über die bestehenden Abkommen der EU mit anderen Drittstaaten hinaus. Durch das Abkommen können unsere Wettbewerbsbehörden wirksamer arbeiten, zum Vorteil von Unternehmen und Verbrauchern auf beiden Seiten.“

Das Abkommen bietet einen Rahmen für Koordinierung und Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen. So wird die Zusammenarbeit für eine wirksame Umsetzung des Wettbewerbsrechts verbessert, und im Rahmen regelmäßiger Kontakte soll über wettbewerbspolitische Fragen, Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten gesprochen werden. Ferner ist eine gegenseitige Benachrichtigung (Notifizierung) über Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren, vorgesehen.

Im Rahmen des Abkommens können die EU und die Schweiz die jeweils andere Vertragspartei ersuchen, Durchsetzungsmaßnahmen gegen wettbewerbswidriges Verhalten in deren Hoheitsgebiet einzuleiten. Ferner müssen beide Seiten wichtige Interessen des jeweils anderen berücksichtigen.

Anders als andere Kooperationsabkommen enthält das Abkommen mit der Schweiz darüber hinaus Bestimmungen über den Austausch von Beweismitteln, die von den Wettbewerbsbehörden im Rahmen von Untersuchungen im selben Fall zusammengetragen werden. Der Informationsaustausch unterliegt strengen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten.

Diese weitreichende Form der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden ist laut Kommission eine Neuheit in einem bilateralen Kooperationsabkommen. Die Informationen können von der Behörde, an die sie weitergegeben werden, ausschließlich zur fallbezogenen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und für die Zwecke des ursprünglichen Ersuchens verwendet werden. Ferner dürfen Beweismittel nicht eingesetzt werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen.

Das Abkommen wurde vorbehaltlich seiner Ratifizierung unterzeichnet: Das Abkommen tritt nach Genehmigung durch das Europäische Parlament und das schweizerische Parlament in Kraft.

(Quelle: EU-Kommission)

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