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Waffengewerbe: Ausnahme vom Waffengesetz gilt nur im Betrieb

Die Ausnahmebestimmung, wonach Personen, die gewerblich mit Waffen zu tun haben, nicht dem Waffengesetz unterliegen, ist örtlich auf die Betriebsstätte beschränkt. In privaten Räumlichkeiten gilt das Waffengesetz einem VwGH-Urteil zufolge auch für diese Personen und ihre Angestellten.
Von Redaktion
07. August 2019

Personen, die gewerberechtlich mit Waffen zu tun haben, und deren Beschäftigte unterliegen nicht dem Waffengesetz hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden.

Diese Ausnahmebestimmung (§ 47 Abs 2 WaffG) gilt jedoch nur für den Standort bzw. die Betriebsstätte des Waffengewerbes, wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt hat (vgl. Infobox). Die Erzeugung, Bearbeitung und Verwahrung von Waffen in einer Wohnung – sei es durch den gewerberechtlich Befugten selbst, sei es durch einen bei ihm Beschäftigten – unterliegt nicht der Ausnahmebestimmung.

Die Ausübung des Waffengewerbes ist nicht nur von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden: Die gewerberechtliche Befugnis zu Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vermietung von und zum Handel mit Waffen bzw. Munition erstreckt sich nur auf die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen bzw. Munition, und sie gilt grundsätzlich nur am jeweiligen Standort bzw. in der jeweiligen Betriebsstätte.

Weblink

Volltext der Entscheidung (VwGH, 21. 5. 2019, Ro 2019/03/0017)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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