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Fertiger Strudelteig oder nicht?

Ob ein guter Hobby-Koch für seine Strudelkreationen einen fertigen Teig verwenden darf oder nicht, ist eine Art Gewissensfrage. In einer noch wesentlich wichtigeren Frage hat der OGH nun eine überraschende neue  Ansicht vertreten.
Von Mag. Barbara Tuma
13. April 2011

Mein Strudelteig im übertragenen Sinn ist die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung. Hat das nach der Stiftungsurkunde hiefür zuständige Organ ein Vorstandsmitglied abberufen und wird sodann beim Firmenbuchgericht dessen Löschung beantragt , geht es im Grunde ja nur um die entsprechende Eintragung  im Firmenbuch  – darf das Firmenbuchgericht also die Abberufung einfach als solche akzeptieren oder muss es auch die Berechtigung der Abberufung prüfen?

Bisher hat der OGH die Ansicht vertreten, das Firmenbuchgericht müsse nicht prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Vorstandsmitglieds vorgelegen sei. Ein unzulässigerweise abberufenes Vorstandsmitglied müsse eine eigene Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung erheben (vgl 6 Ob 178/05b = RdW 2006/412).

Von dieser Auffassung ist der OGH nun abgegangen (6 Ob 195/10k). Er erkennt auch dem abberufenen Vorstandsmitglied ein eigenes Rekursrecht  gegen den (Löschungs-)Beschluss zu und gibt folgende Hinweise für die amtswegige Prüfung durch das Firmenbuchgericht:

  • Die amtswegige Prüfung kann sich ­– wie auch sonst im Firmenbuchverfahren – im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung dahin beschränken, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach der Lebens- und Praxiserfahrung des Richters glaubwürdig ist.

  • Eine Pflicht zur weiteren Prüfung besteht jedenfalls bei Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen; derartige Bedenken können sich etwa aus der inneren Unwahrscheinlichkeit des Angemeldeten oder aber auch aus dem Amtswissen des Richters ableiten.

  • In diesem Sinne hat das Firmenbuchgericht daher jedenfalls bei der Anmeldung der Abberufung eines Vorstandsmitglieds zu prüfen, ob ein Abberufungsgrund schlüssig darlegt wurde.

  • Abberufungsgründe sind jedenfalls die in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründe, die auch eine Abberufung durch das Gericht rechtfertigen würden (eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen). Daneben kommt auch eine Ausdehnung der Abberufungsgründe durch die Stiftungsurkunde in Betracht, soweit damit nicht die erforderliche Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands unterlaufen wird.

  • Eine Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit der Behauptungen in der Anmeldung ist nur dann erforderlich, wenn das Firmenbuchgericht gegen deren Richtigkeit Bedenken hegt.

  • Weiters hat das Firmenbuchgericht die Eintragung des neu bestellten Vorstands zu verweigern, wenn desssen Mindestfunktionsdauer nicht grundsätzlich mindestens 3 Jahre beträgt; damit soll die Unabhängigkeit des Vorstands abgesichert werden.

Im vorliegenden Fall hatte der einstweilige Sachwalter des Stifters  die Vorstandsmitglieder abberufen und neue Vorstandsmitglieder bestellt, weil er die vom Stifter vorgenommene Bestellung im Hinblick auf dessen mangelnde Geschäftsfähigkeit für nicht wirksam hielt. Nun muss das Rekursgericht va beurteilen, ob die Behauptungen des einstweiligen Sachwalters betreffend die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Stifters plausibel erscheinen. Dazu weist der OGH darauf hin, dass  ­– auch im Firmenbuchverfahren – durchaus auch  ein Sachverständiger bestellt werden kann, wenn dem Rekursgericht die bereits vorliegenden Gutachten aus dem Pflegschaftsverfahren nicht ausreichend erscheinen.

Dass der einstweilige Sachwalter hier für die Umbestellung des Stiftungsvorstands keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung benötigte, hat der OGH übrigens schon geklärt (6 Ob 240/10b). Vielleicht hat mich dies zu dem eingangs erwähnten Vergleich angeregt: Die Komplexität mancher Fälle erinnert mich halt einfach manchmal an einen Strudelteig.

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