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VwGH zur Heranziehung von Subunternehmern im Vergabeverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat Aussagen zur Unterscheidung zwischen „erforderlichen“ und „nicht erforderlichen“ Subunternehmern nach dem Bundesvergabegesetz getroffen.
Von Redaktion
21. August 2017

Nach dem Bundesvergabegesetz können Bieter unter gewissen Voraussetzungen Subunternehmer zur Erfüllung eines Auftrages heranziehen.

Der VwGH traf in dieser Entscheidung einige Aussagen zu dieser Heranziehung; insbesondere befasste er sich mit der Frage, wie sich die fehlende Eignung von Subunternehmern im Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung auswirkt.

Er führte aus, dass nach dem Gesetz „erforderliche“ von „nicht erforderlichen“ Subunternehmern unterschieden werden können.

„Erforderlich“ sind Subunternehmer, wenn sie der Bieter zum Nachweis der Eignung benötigt. Die fehlende Eignung von Subunternehmer führt in diesem Fall zum Ausscheiden des Angebotes.

Anderes gilt bei „nicht erforderlichen“ Subunternehmern: Hier kann der Bieter den Eignungsnachweis selbst erbringen, will den Auftrag aber (aus anderen Gründen) weitergeben.

In diesem Fall kann der Auftraggeber den nicht geeigneten Subunternehmer ablehnen und der Bieter muss die Leistung selbst erbringen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (Ra 2017/04/0055 vom 29. Juni 2017)

(Quelle: VwGH)

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