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EuGH zur Teilnahme gemeinnütziger Einrichtungen an Vergaben

Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht dürfen von Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Ingenieur- und Architekturdienstleistungen nicht ausgeschlossen werden, wenn diese Einrichtungen nach dem nationalen Recht berechtigt sind, diese Dienstleistungen anzubieten.
Von Redaktion
17. Juni 2020

Ausgangsfall

Parsec ist eine italienische Stiftung des Privatrechts ohne Gewinnerzielungsabsicht. Ihre satzungsmäßigen Tätigkeiten bestehen u.a. in der Untersuchung von Naturkatastrophen und der Vorhersage und Prävention von Risikobedingungen. Sie gründete intern ein seismologisches „Observatorium“, das dauerhaft mit dem italienischen Nationalen Institut für Geophysik und Vulkanologie zusammenarbeitet. Über dieses Observatorium betreibt Parsec ein Netz von Messstationen zur Erfassung seismischer Aktivitäten, arbeitet mit Universitäten und Forschungseinrichtungen zusammen und erbringt Dienstleistungen des seismischen Risikomanagements, des Zivilschutzes und der Raumordnung zugunsten zahlreicher Gemeinden und lokaler Gebietskörperschaften. Bei allen diesen Tätigkeiten setzt sie Mitarbeiter ein, die in diesem Bereich hochqualifiziert sind.

Um an Ausschreibungen für die Vergabe der Dienstleistung der Gebietseinteilung auf der Grundlage des seismischen Risikos teilnehmen zu können, stellte Parsec einen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der zur Erbringung von Ingenieur- und Architekturdienstleistungen berechtigten Wirtschaftsteilnehmer, das von der Nationalen Antikorruptionsbehörde (ANAC) geführt wird. Die ANAC lehnte diesen Aufnahmeantrag ab, weil Parsec nicht zu einer der Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern gehört, die in Art 46 Abs 1 des italienischen Vergabegesetzbuchs genannt sind. Dagegen erhob Parsec Klage beim vorlegenden Gericht.

In einer Entscheidung vom 23. Dezember 2009 (C-305/08), hatte der EuGH bereits festgehalten, dass die Bestimmungen der RL 2004/18/EG, die auf den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ Bezug nehmen, auch Einrichtungen die Teilnahme an Vergabeverfahren gestatten, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, nicht über die Organisationsstruktur eines Unternehmens verfügen und nicht ständig auf dem Markt tätig sind, wie Universitäten und Forschungsinstitute.

In der Folge hatte der italienische Gesetzgeber seine diesbezüglichen Regelungen angepasst und die weite Definition des EuGH für den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ grundsätzlich übernommen. In Art 46 Vergabegesetzbuch hat er sich hinsichtlich der Architektur- und Ingenieurdienstleistungen jedoch für eine engere Definition entschieden.

Vorabentscheidungsersuchen

Das vorlegende Gericht fragt sich nun vor allem, ob das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht doch die Möglichkeit belässt, für Ausschreibungen wie hier, nämlich für die Vergabe von „Architektur- und Ingenieurdienstleistungen“, engere Definitionen zu verwenden.

Entscheidung

In seinem Urteil vom 11. Juni 2020 verneint der Europäische Gerichtshof diese Frage: Art 19 Abs 1 und Art 80 Abs 2 der Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) stehen einer nationalen Regelung entgegen, die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht die Möglichkeit ausschließt, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Ingenieur- und Architekturdienstleistungen teilzunehmen, obwohl diese Einrichtungen nach dem nationalen Recht berechtigt sind, die von dem betreffenden Auftrag erfassten Dienstleistungen anzubieten.

Weblink

Volltext der Entscheidung (EuGH 11. 6. 2020, C-219/19, Parsec Fondazione)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

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