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VwGH: Vergabe von „Wiener Weihnachtstraum“ war rechtskonform

Nach Unionsrecht muss eine „horizontale In-House-Vergabe“ nicht in einem öffentlichen Wettbewerb ausgeschrieben werden. Sie unterliegt somit auch nicht dem Bundesvergabegesetz, wie der VwGH nun entschieden hat.
Von Redaktion
07. September 2017

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war strittig, ob es sich bei der Vergabe des Auftrags zur Erstellung und Umsetzung eines Konzeptes für den „Wiener Weihnachtstraum“ (Gestaltung des Wiener Christkindlmarkts vor dem Rathaus) durch die Wirtschaftsagentur Wien an die Stadt Wien Marketing GmbH eine sogenannte „horizontale In-House-Vergabe“ handelt.

Die Revisionswerberin hatte davor 30 Jahre die Agenturleistungen betreffend die Gestaltung des Wiener Christkindlmarkts vor dem Rathaus unter der Bezeichnung „Wiener Adventzauber“ erbracht.

Mit ihrem Antrag begehrt sie die Feststellung, dass der Vertragsabschluss wegen der „Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz (BVergG 2006), die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war“.

Entscheidung

Der Antrag blieb auch vor dem VwGH erfolglos: In verfassungskonformer Auslegung sei vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Begriffs des öffentlichen Auftragswesens in Art 14b B-VG und dem in diesem Zusammenhang erkennbaren Willen des Verfassungsgesetzgebers davon auszugehen, dass der Begriff des öffentlichen Auftragswesens nicht weiter (bzw. strenger) gezogen werden darf, als dies durch das Vergaberecht der Union vorgegeben ist.

Nimmt also die Art 12 Abs 2 RL 2014/24/EU die „horizontale In-house-Vergabe“ vom Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union aus, so ist davon auszugehen, dass diese Vergaben auch nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (VwGH, 29. 6. 2017, Ro 2017/04/0005)

(Quelle: LexisNexis Rechtsnews)

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