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VwGH zum Vorliegen einer Hausdurchsuchung

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu verschiedenen Kriterien geäußert, die vorliegen müssen, damit bei einer polizeilichen Nachschau von einer Hausdurchsuchung auszugehen ist.
Von Redaktion
14. April 2020

Merkmale einer Hausdurchsuchung

Eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Auch eine Durchsuchung, die sich auf einen bestimmten Kasten beschränkt (weil es höchstwahrscheinlich ist, dass der gesuchte Gegenstand sich dort befindet), hat den Charakter einer Hausdurchsuchung.

Ein „Durchsuchen“ erfordert begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen Sachen und insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse mit dem Ziel, bestimmte Sachen oder Sachen bestimmter Art darunter zu finden. Die Suche nach einem Gegenstand, von dem ungewiss ist, wo er sich befindet, ist ebenfalls für den Begriff einer Hausdurchsuchung wesentlich. Dass die Suche nach einem bestimmten Schlüssel zu einem bestimmten Zweck vom Begriff der Hausdurchsuchung ausscheide, findet weder in der Rechtsprechung des VfGH noch des VwGH eine Grundlage.

Neuerliches Öffnen einer Lade keine "Suche"

Eine derartige Suche (hier in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz, GSpG) hat nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts jedoch im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Die Organe der belangten Behörde waren durch das vorangegangene Öffnen der Lade durch eine Zeugin und der von ihr zur Verfügung gestellten darin befindlichen Schlüssel in Kenntnis vom Vorhandensein etlicher Schlüssel.

Das neuerliche Öffnen der Lade diente damit nicht der Besichtigung von Objekten, um nach Sachen zu suchen, sondern ausschließlich der Entnahme von Schlüsseln, deren Aufbewahrungsort den Organen bekannt war.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung liegt damit keine Suche nach Sachen vor, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach von keiner systematischen Hausdurchsuchung auszugehen ist, weicht von der Rechtsprechung der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts nicht ab.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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