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E-Zigaretten: Beschränkung des Verkaufs nur in Tabaktrafiken verfassungswidrig

E-Zigaretten sollten per Gesetz ab Oktober nur mehr in Tabaktrafiken verkauft werden dürfen. Das wäre verfassungswidrig, hat nun der VfGH entschieden. Gesundheits- und Jugendschutz können einen derart schweren Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit nicht rechtfertigen.
Von Redaktion
03. August 2015

Mit seiner Novelle zum Tabakmonopolgesetz ordnete der Bundesgesetzgeber an, dass E-Zigaretten, Nachfüllkapseln und Liquids ab Oktober 2015 ausschließlich in Trafiken verkauft werden dürfen. Vertreter der Branche brachten daraufhin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der betreffenden Bestimmungen des novellierten Gesetzes ein.

Mit Erfolg: Der VfGH hat nun entschieden, dass mehrere Klauseln des Bundesgesetzes verfassungswidrig sind und aufgehoben werden müssen. Insbesondere war den Händlern von E-Zigaretten der Gesetzespassus ein Dorn im Auge, wonach der Verkauf von E-Zigaretten und verwandten Produkten ausschließlich Tabaktrafikanten vorbehalten gewesen wäre.

Die Verfassungsrichter haben nun angeordnet, dass die entsprechenden Paragraphen wegen „Verstoßes gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung als verfassungswidrig aufzuheben“ sind.

Die E-Zigaretten-Branche hatte befürchtet, dass die Gesetzesänderung vielen Gewerbebetrieben die Existenzgrundlage entzogen hätte und Arbeitsplätze vernichtet worden wären. Ehemalige Raucher wären dazu gezwungen gewesen, wieder in Trafiken zu gehen, um sich dort ihre E-Zigaretten zu kaufen.

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Volltext der Entscheidung vom 13. Juli 2015

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