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VwGH verurteilt verbotenes Sponsoring am Opernball

Am Opernball 2012 war eine Raucherlounge nach der Abkürzung eines Tabakunternehmens benannt worden. Obwohl dabei keine Zigarettenmarke explizit wurde, handelt es sich laut Verwaltungsgerichtshof um verbotenes Sponsoring für Tabakerzeugnisse.
Von Redaktion
29. April 2014

Auf dem Wiener Opernball 2012 war eine Raucherlounge als „BAT-Raucherlounge“ bezeichnet worden. BAT steht für British American Tobacco, die in Österreich eine Reihe von Zigarettenmarken vertreibt. Im Programmheft wurde der Ausdruck „BAT-Raucherlounge“ ebenfalls verwendet, zudem war in der Lounge das Firmenlogo gut sichtbar und der Name des Tabakunternehmens deutlich genannt. Dadurch liegt ein verbotenes Sponsoring durch ein Tabakunternehmen vor, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 6. 3. 2014, 2013/11/0110). Denn Sponsoring für Tabakerzeugnisse ist verboten.

Irrelevant ist dabei laut VwGH, dass die Abkürzung „BAT“ nicht einem größeren Personenkreis als Abkürzung des Namens des Tabakunternehmens geläufig ist. Schon die Verbindung dieser Abkürzung mit dem Begriff „Raucherlounge“ stelle eine Nahebeziehung her. Wer die Bedeutung der Abkürzung „BAT“ ohnehin kennt, kann über die Verbindung zu Tabakerzeugnissen von vornherein nicht im Unklaren sein.

Ebenso irrelevant ist, dass kein einziger Name einer vom Tabakunternehmen vertriebenen Zigarettenmarke erwähnt wird und dass das Zielpublikum einer Raucherlounge Raucher sind und eine Raucherlounge von Nichtrauchern gemieden wird. Denn das Tabakgesetz (TabakG) stellt nicht darauf ab, ob bisherige Nichtraucher zum Kauf von Tabakprodukten bewegt werden sollen.

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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