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VwGH: Zwei Beitragszuschläge für einen Dienstnehmer

Die Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung kann in 2 Schritten erfolgen (Mindestangaben vor Arbeitsantritt, vollständige Meldung später); nun hat der VwGH klargestellt, dass  bei einer Missachtung für jeden dieser Schritte ein eigener Beitragszuschlag verhängt werden kann.
Von Redaktion
03. Juni 2011

Beitragszuschläge bei Meldepflichtverstößen

Der Dienstgeber kann die Verpflichtung zur Anmeldung eines Dienstnehmers bei der Sozialversicherung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt nur die Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw Geburtsdaten der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung; § 33 Abs 1a Z 1 ASVG) und 

  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung; § 33 Abs 1a Z 2 ASVG). 

Für den Fall von Meldepflichtverstößen sieht § 113 Abs 1 ASVG ua vor, dass den zur Meldung verpflichteten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden können, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 

  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1a Z 2 ASVG nicht oder verspätet erstattet wurde. 

Vorschreibung von zwei Beitragszuschlägen

In einer aktuellen Entscheidung (2011/08/0073) hat der VwGH nun erstmals klargestellt, dass diese Beitragszuschläge einander nicht ausschließen, auch wenn sie sich auf eine Meldepflichtverletzung betreffend denselben Dienstnehmer beziehen:

Demnach können bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch „oder“). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

  • Erfolgt zwar eine Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, dann aber nicht innerhalb von 7 Tagen die vollständige Anmeldung, kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden.  

  • Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet, erfolgt aber innerhalb von 7 Tagen eine vollständige Anmeldung, kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. 

  • Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen 7 Tagen, können Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. 

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG durch die Gebietskrankenkasse steht damit der Vorschreibung auch eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG nicht entgegen.

Verjährung von Meldeverstößen

Beitragszuschläge nach § 113 ASVG sind jedoch nicht die einzige Sanktion bei Meldepflichtverletzungen (Beitragszuschläge werden durch den Mehraufwand in der Verwaltung gerechtfertigt, den  die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursacht hat). Daneben drohen auch Verwaltungsstrafen nach § 111 ASVG.

In diesem Zusammenhang hat der VwGH ebenfalls erst vor Kurzem festgehalten (2010/08/0198), dass eine wirksame Verfolgungshandlung einer Meldepflichtverletzung innerhalb der Verjährungsfrist auch dann vorliegt, wenn dem Dienstgeber eine „Aufforderung zur Rechtfertigung“ zugestellt wird, in der ihm zur Last gelegt wird, näher bezeichnete Personen unter näher genannten Umständen „entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs 1 ASVG“ nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Der Hinweis auf eine Verletzung des § 33 Abs 1 ASVG genüge – so der VwGH – für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes (Verstoß gegen die Meldepflicht), auch wenn es der Behörde letztlich nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, aus dem verlässlich auf einen Anspruchslohn über der Geringfügigkeitsgrenze geschlossen werden kann. Der Tatvorwurf einer Verletzung der Meldepflicht nach § 33 Abs 1 ASVG umfasse auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 33 Abs 2 ASVG (Anmeldung von nur in der Unfall- und Pensionsversicherung Pflichtversicherten).

Auch wenn im Straferkenntnis sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen seien, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin eine Meldepflicht nach § 33 Abs 1 oder nach § 33 Abs 2 ASVG vorlag, könnten derartige Feststellungen auch im Verfahren zweiter Instanz noch nachgeholt werden.

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