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Vorsicht bei „Mitarbeiter-Beteiligung“ der anderen Art

Die Mitarbeiter nicht am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen, sondern an den Kosten bzw am Kostenrisiko, liegt in wirtschaftlich rauen Zeiten vielleicht nahe – ist jedoch nicht so ohne Weiteres möglich, wie gerade eine Entscheidung zum Kautionsschutzgesetz gezeigt hat.
Von Mag. Barbara Tuma
09. Juni 2011

Höchstgerichtliche Urteile zum Kautionsschutzgesetz (KautSchG) gab es früher sehr selten. Dies hat sich jedoch im letzten Jahr eindeutig geändert.

Im neuesten Fall  (8 ObA 34/10y) hat der OGH entschieden: Auch wenn der Wunsch zur Errichtung einer neuen Filiale vom Arbeitnehmer ausgegangen ist, darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht ein Sparbuch zur Sicherstellung eines Kontokorrentkredits zur Errichtung dieser Filiale verlangen. Eine solche Kaution stellt einen klassischen Verstoß gegen § 1 und § 3 KautSchG dar und der Arbeitnehmer kann jederzeit die Rückgabe des Sparbuchs verlangen, und zwar ungeachtet dessen, dass die Bank in der Zwischenzeit ein Pfandrecht an dem Sparbuch erworben hat.

Folgende Überlegungen waren hier wesentlich:

Voraussetzungen für eine zulässige Kaution

Nach § 1 KautSchG darf sich ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können.

Sparbücher dürfen außerdem nur dann als Kaution bestellt werden, wenn Zahlungen daraus nur gegen Unterschrift und Erbringung des Identitätsnachweises des Kautionsbestellers, also des Arbeitnehmers, erfolgen dürfen. Allein schon diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Inhabersparbuch unter Bekanntgabe des Losungsworts übergeben hatte, das ohne weitere Mitwirkung des Arbeitnehmers verwertet werden könnte.

Der schriftliche Arbeitsvertrag enthielt darüber hinaus unstrittig keine Widmung der Kaution (auch) für Schadenersatzansprüche. Da die Bestellung einer zulässigen Kaution für Schadenersatzansprüche nur in Schriftform erfolgen darf (§ 1 Abs 2 KautSchG), könnte es auf allfällige mündliche Vereinbarungen auch gar nicht ankommen.

Herausgabeanspruch des Arbeitnehmers

Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 KautSchG widersprechen, sind nichtig. Das aufgrund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.

Dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückgabe des Sparbuchs stand hier auch nicht eine „Unmöglichkeit der Naturalrestitution“ entgegen: Der Arbeitgeber könnte das Sparbuch jederzeit wiederbeschaffen, indem er das Pfand durch Abdeckung des Kontokorrentkredits einlöst oder durch Bestellung alternativer Sicherheiten eine Pfandfreilassung durch die Bank erwirkt.

Eine Untunlichkeit der Wiederbeschaffung wäre ­– so der OGH – nur anzunehmen, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, was aber vom Arbeitgeber nicht behauptet wurde und bei den oben genannten möglichen Handlungsalternativen auch objektiv nicht zu erwarten sei.

Keine Rechtfertigung durch Interesse des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hatte sein Verlangen nach einer finanziellen Mithaftung des Arbeitnehmers vor allem damit begründet, dass der Wunsch nach Errichtung und Betrieb der neuen Filiale vom Arbeitnehmer ausgegangen sei und der Filialbetrieb auch vom Arbeitnehmer und einem weiteren Mitarbeiter weitgehend autonom geführt werde. Der Arbeitnehmer hätte ihm zugesagt, dass ein wirtschaftlich erfolgreiches Führen dieses Filialbetriebs möglich sei, weshalb er auch zur Leistung einer Sicherstellung bereit war.

Dieses nachvollziehbare Argument des Arbeitgebers war für den OGH aber kein Grund, dem Herausgabebegehren des Arbeitnehmers nicht Folge zu geben: Das KautSchG sehe eben ausdrücklich vor, dass sich ein Arbeitgeber eine Kaution nur zur Sicherung von etwaigen Schadenersatzansprüchen bestellen lassen dürfe. Die Absicherung gegen mangelnde Wirtschaftlichkeit des Betriebes sei hingegen kein zulässiger Grund.

Anmerkung

Da das KautSchG wohl zu den weniger „geläufigen“ Gesetzen gehört, sei hier auch noch kurz erwähnt, dass bei einem unzulässigen Kautionsverlangen dem Arbeitgeber auch eine Verwaltungsstrafe droht (Geldstrafe bis zu € 290,-) ­.

Zentrale Norm des KautSchG ­– und va in wirtschaftlich rauen Zeiten besonders relevant ­– ist sicherlich dessen § 3, wonach der Arbeitgeber den Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages nicht davon abhängig machen darf, dass ihm vom Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt wird oder dass der Arbeitnehmer sich mit einer Geldeinlage am Unternehmen als stiller Gesellschafter beteiligt. Die Rechtsprechung hat diesen (bei wörtlicher Interpretation engen) Schutzbereich des KautSchG auch auf solche Sachverhalte erweitert, in denen der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrages davon abhängig machte, dass der Arbeitnehmer eine Bürgschaft für einen Unternehmenskredit übernimmt (6 Ob 1/00s).

Entscheidungen mit anderem Ausgang

In einem Fall, der allerdings nicht von einem Arbeitsrechtssenat entschieden wurde, hat der OGH ausgesprochen, dass die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für einen Kredit an den Arbeitgeber nicht von vornherein nach dem KautSchG nichtig sein muss. In jenem Fall (9 Ob 41/09h) war Arbeitgeber ein Verein und der Arbeitnehmer auch Mitglied des Vereinsvorstands. Der OGH begründete seine Entscheidung va damit, dass der Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrages nicht von der Übernahme der Bürgschaft abhängig gemacht hatte, der Arbeitnehmer zur Übernahme der Bürgschaft nicht überredet worden war, sondern sich unaufgefordert dazu bereit erklärt hatte, und die kreditgewährende Bank von einer etwaigen Drucksituation (drohender Verlust des Arbeitsplatzes) nichts wusste.

Ebenfalls als zulässig wurde vom OGH eine „Spende“ an den (zukünftigen) Geschäftsführer erachtet (9 ObA 107/09i): In jenem Fall hatten die Mitarbeiter einer GmbH einem ihrer Kollegen über Initiative des Betriebsrats und ohne Kenntnis der Geschäftsleitung freiwillig je € 1.000,- gespendet, damit sich dieser als neuer Geschäftsführer finanziell an der Gesellschaft beteiligen konnte, was wiederum eine Voraussetzung eines neuen Investors für die Übernahme der knapp vor dem Konkurs stehenden Gesellschaft war.

Autoren

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Allein schon diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Inhabersparbuch unter Bekanntgabe des Losungsworts übergeben hatte, das ohne weitere Mitwirkung des Arbeitnehmers verwertet werden könnte. </p> \n<p> Der schriftliche Arbeitsvertrag enthielt darüber hinaus unstrittig keine Widmung der Kaution (auch) für Schadenersatzansprüche. Da die Bestellung einer zulässigen Kaution für Schadenersatzansprüche nur in <b>Schriftform</b> erfolgen darf (§ 1 Abs 2 KautSchG), könnte es auf allfällige mündliche Vereinbarungen auch gar nicht ankommen. </p> \n<p> <b>Herausgabeanspruch des Arbeitnehmers</b> </p> \n<p> Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 KautSchG widersprechen, sind <b>nichtig</b>. 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