OGH zu Haftungsfragen bei Leiharbeit
11. Dezember 2014
Arbeitgeber können sich gegenüber Angestellten auf das sogenannte „Dienstgeberhaftungsprivileg“ berufen (§ 333 ASVG). Dieses besagt, dass Arbeitgeber für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstehen, nur dann schadenersatzpflichtig sind, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben.
Dieselbe Regelung ist auch auf Leiharbeiter anwendbar. In einem aktuellen Fall verweist der OGH (OGH 23. 10. 2014, 2 Ob 73/14w) auf die entsprechende rechtliche Bestimmung, die im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz verankert ist (§ 7 Abs 2 AÜG) und seit Anfang 2013 in Kraft ist.
In dem vorliegenden Verfahren hatte sich ein Leiharbeiter in dem Betrieb des Beschäftigers bei einem Arbeitsunfall verletzt. Die Leiharbeitsfirma hatte dem Arbeiter nach dem Unfall das Entgelt fortgezahlt und in der Folge vom Beschäftiger Schadenersatz dafür eingefordert, da dieser durch mangelhaften Arbeitnehmerschutz auch seine Pflichten aus dem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag verletzt habe.
Der OGH weist das Begehren ab und stellt dazu fest, dass das Dienstgeberhaftungsprivileg auch gegenüber dem Arbeitskräfteüberlasser gilt. Der Beschäftiger muss der Leiharbeitsfirma somit keinen Schadenersatz leisten. Dass im fraglichen Betrieb fahrlässig Schutzmaßnahmen vernachlässigt bzw. Pflichten aus dem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag verletzt wurden, ändere daran nichts, so die Höchstrichter.
(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)
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