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VwGH: Ohne Geschäftsführer keine Gewerbeberechtigung

Bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ist die weitere Ausübung des Gewerbes von der rechtzeitigen Bestellung eines Nachfolgers abhängig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt.
Von Redaktion
27. März 2017

Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden.

Dieses Schutzinteresse wurde im vorliegenden vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) behandelten Fall durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer schwer verletzt. Trotz Ablebens des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers im Jahr 2007 wurde in den Folgejahren kein Nachfolger bestellt. Und zwar auch nicht, nachdem deswegen im Jahr 2014 eine Verwaltungsstrafe verhängt worden war. Im Mai 2014 wurde die GmbH zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers binnen zwei Monaten aufgefordert und ihr schließlich im Juli 2014 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ entzogen.

Die betroffene GmbH wandte dagegen ein, dass vor Entzug der Gewerbeberechtigung nur eine einzige Verwaltungsstrafe verhängt worden sei. Dies widerspreche dem Wortlaut der Gewerbeordnung (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994), die vom Vorliegen von „Verstößen“ ausgehe.

Der VwGH folgt dieser Argumentation nicht: Die mangelnde Zuverlässigkeit infolge „schwerwiegender Verstöße“ ergibt sich allein daraus, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer über mehrere Jahre die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers verabsäumt hat. Es liegt zwar nur eine Bestrafung vor; die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes nach der Gewerbeordnung erfordert jedoch keine Bestrafung, sondern es genügt die Feststellung des Verstoßes.

Im Hinblick darauf fand der VwGH die rechtliche Beurteilung des VwG durch seine Rechtsprechung gedeckt.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext (VwGH 1. 2. 2017, Ra 2015/04/0047)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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