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Vor Gericht: Unentschuldigtes Fernbleiben

Wen akut der Zahnschmerz packt, der sollte zum Zahnarzt, auch wenn eine Gerichtsverhandlung ansteht. Aber Achtung: Die "Entschuldigung" muss richtig abgefasst werden.
Von Redaktion
28. November 2010

Als entschuldigte Abwesenheit von der Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren kann ein Zahnarzttermin ebenso gewertet werden wie die Bestellung in ein Krankenhaus zu einer Operation. Allerdings nur dann, wenn die Unaufschiebbarkeit der Behandlungen klar kommuniziert worden ist, sagt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer rezenten Entscheidung. Im konkreten Fall war in einer Berufungsverhandlung die Gerichtsentscheidung in Abwesenheit des Beklagten verkündet worden. Dieser legte dagegen beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH

Nach der Rechtsprechung hat eine Partei im Fall einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen dazurlegen. Aus dem von der Behörde vorgelegten Akt ergibt sich – ohne dass dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht hat – dass der Beschwerdeführer am 9. bzw 10. 3. 2009 der Behörde mitgeteilt hat, er habe am 10. 3. 2009 um 10:00 Uhr einen Zahnarzttermin, bei dem ihm ein Zahn gezogen werde. Er habe eine Intensivbehandlung wegen einer Entzündung, er müsse sehr starke Medikamente nehmen. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann ein Zahnarzttermin, dessen Unaufschiebbarkeit nicht behauptet wurde und auch nicht ersichtlich ist, nicht als entschuldigte Abwesenheit gewertet werden. Die Durchführung der Berufungsverhandlung am 10. 3. 2009 und die Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers waren daher zulässig.

Das heißt: Behauptet eine Partei, zum Zeitpunkt der Verhanldung etwa zu einer Operation ins Krankenhaus bestellt zu sein, reicht das als Entschuldigungrund noch nicht aus. Es muss auch die Unaufschiebbarkeit der Operation dargelegt und nachgewiesen werden. Zudem muss die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung überprüfbar sein, so der VwGH.

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