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"Nachbesprechung" im Wirtshaus: OGH zur Entlassung eines Betriebsrats

Die bewusst falsche Aufzeichnung von Freizeitaktivitäten als Betriebsratsstunden rechtfertigt die sofortige Entlassung eines Betriebsrats-Mitglieds, so der Oberste Gerichtshof.
Von Redaktion
26. März 2015

Ein Mitglied des Betriebsrats darf nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Andernfalls ist die Entlassung unwirksam. Dabei darf das Gericht einer Entlassung unter anderem dann zustimmen, wenn das Betriebsrats-Mitglied "im Dienste untreu ist". Im vorliegenden Fall haben dies die Vorinstanzen nach Ansicht des OGH in vertretbarer Weise bejaht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat ein Betriebsrat in zahlreichen Fällen bewusst unrichtig Zeiten als Betriebsratsstunden verzeichnet, die keine waren.

Insbesondere die festgestellten "Nachbesprechungen" im Anschluss an die Betriebsratssitzungen in einem naheliegenden Gasthaus waren privater Natur. Das Betriebsrats-Mitglied handelte vorsätzlich pflicht- und treuwidrig, indem es seine Arbeitszeit auf Grundlage der falschen Verzeichnung von Betriebsratsstunden abrechnete und den Arbeitgeber dadurch zu einer für ihn schädigenden Vermögensverfügung (nämlich der Bezahlung von Arbeitsentgelt) verleitete. Er wollte den Arbeitgeber damit über die abzurechnenden und zu entlohnenden Betriebsratsstunden täuschen.

Ausgehend davon liegt hier – so der OGH – ein erheblicher Verstoß des Beklagten gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers vor, der den Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach § 122 Abs 1 Z 3 erster Fall ArbVG erfüllt.

Weblink

Volltext des Urteils (OGH 29. 1. 2015, 9 ObA 141/14x)

(Quelle: LexisNexis Rechtsnews / KP)

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