D: Facebook-Pöbeleien rechtfertigen Fristlose
12. Oktober 2012
Der Kläger absolvierte beim Beklagten eine Ausbildung zum Mediengestalter Digital und Print mit der Fachrichtung Gestaltung und Technik. Die ausbildende Firma bietet Internetdienstleistungen an und erstellt unter anderem auch Facebook-Profile für Kunden.
Auf seinem eigenen Facebook-Profil gab der Kläger an, der Beklagte sei ein „menschenschinder & ausbeuter“, er halte den Kläger als „Leibeigener“ und er müsse für den Beklagten „daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 %“ erledigen. Daraufhin kündigte der Beklagte dem Auszubildenden fristlos.
In erster Instanz war der Lehrling mit einer Klage auf Kündigungsschutz erfolgreich. Das LAG Hamm entschied am 10. Oktober 2012 jedoch, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war (3 Sa 644/12). Die Richter werteten die Äußerungen auf Facebook als Beleidigung, von denen der Auszubildende nicht annehmen durfte, dass sie ohne Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis bleiben würden.
Die private Facebook-Seite war zudem vielen Personen zugänglich. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses sprachen auch nicht gegen eine Kündigung, da der Kläger zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits 26 Jahre alt war.
(Quelle: Arbeit & Arbeitsrecht)
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