Navigation
Seiteninhalt

Versicherungsschutz: Arbeitsunfall bleibt trotz Fahrlässigkeit Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall liegt auch dann vor, wenn er von einem Arbeitnehmer fahrlässig verursacht wird. Dies stellt der OGH im Rechtsstreit eines LKW-Fahrers mit einer Versicherung fest. Der Fahrer hatte grob schuldhaft einen Sattelschlepper zum Kippen gebracht und sich dabei schwer verletzt.
Von Redaktion
05. Oktober 2014

Der klagende Berufskraftfahrer war im Auftrag seiner Arbeitgeberin mit einem schwer beladenen Sattelzug unterwegs. An einer engen Autobahnauffahrt kippte das Fahrzeug um, der Fahrer verletzte sich schwer.

Der Unfall war auf das grob schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen. Er war mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (77 km/h) in die Schleife eingefahren und hatte dann in die Kurve hineingebremst – ein weiterer Fahrfehler. Außerdem hätte ihm auffallen müssen, so das Gericht, dass als Folge des zuvor bereits mehrmaligen Durchfahrens der Schleife mit überhöhter Geschwindigkeit die Luftbälge der Federung voll ausgefedert waren, was zum Schieben über die Vorderachse und zum Untersteuern führte.

Der Kläger klagte den Zuspruch einer Versehrtenrente ein. Die beklagte Unfallversicherungsanstalt vertrat den Rechtsstandpunkt, es liege kein Arbeitsunfall vor, weil der Unfall auf ein völlig unvernünftiges Verhalten zurückzuführen gewesen sei. Der Kläger sei eine selbstgeschaffene Gefahr eingegangen bzw. habe die Gefahrenerhöhung selbst herbeigeführt.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren des Arbeitnehmers statt. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung mit folgender Begründung: Bei einer allein betrieblichen Zwecken dienenden Tätigkeit sei der Versicherungsschutz selbst dann zu bejahen, wenn der Versicherte besonders grob fahrlässig gehandelt und damit die Gefahr selbst geschaffen habe.

Nur wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr könne der Versicherungsschutz ausnahmsweise entfallen. Solche betriebsfremden Motive glaubte die beklagte Versicherungsanstalt darin zu erkennen, dass die Fahrweise des Klägers der latenten Befriedigung eines persönlichen Interesses („Geschwindigkeitskick“) gedient hätte.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Das Verhalten des Klägers habe zu keiner „Unterbrechung des inneren Zusammenhangs mit seiner Berufstätigkeit“ geführt – der Unfall war somit klar ein Arbeitsunfall.

Weblink

Zum Volltext des Urteils (OGH, 26. 8. 2014, 10 ObS 84/14x)

(Quelle: OGH)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...