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OGH zum Verfall von Überstundenentgelt

Die Verfallsfrist für Überstunden, die nicht mit einer Überstundenpauschale abgedeckt sind, kann nicht zu laufen beginnen, wenn der Anspruch gar nicht feststellbar ist. Dafür kommt es auf den Durchrechnungszeitraum an. Das gilt auch dann wenn ein Kollektivvertrag vorsieht, dass die Entlohnung für Überstunden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend zu machen ist.
Von Redaktion
14. März 2014

Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber von Februar bis November 2010 als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt. Sie hatte mit der Beklagten eine Überstundenpauschale vereinbart, ohne jedoch einen bestimmten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses hatte sie zahlreiche Überstunden geleistet, die mit der Pauschale nicht abgegolten waren. Als sie kurz danach die Entlohnung dieser Überstunden verlangte, wandte der Arbeitgeber Verfristung ein, weil nach dem Kollektivvertrag Entlohnungen für Überstunden und ein Überstundenpauschalentgelt „binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung“ geltend zu machen seien.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben der Klage statt. Der Oberste Gerichtshof (OGH, 29. 1. 2014, 9 ObA 166/13x) bestätigte dies: Die Kollektivvertragsklausel passt für die Geltendmachung von Entgelt für geleistete Überstunden, wenn keine Überstundenpauschale vereinbart wurde. Ob Überstunden vorliegen, die nicht mehr von der Pauschale gedeckt sind und daher gesondert entlohnt werden müssen, kann dagegen erst am Ende des Durchrechnungszeitraums festgestellt werden. Den Kollektivvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass die Verfallsfrist auch für die Entlohnung solcher Überstunden bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen soll, in dem die Berechtigung des Anspruchs noch nicht feststellbar ist. Frühester Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs ist daher jener, zu dem die Überstunden eines Beobachtungszeitraums abrechenbar sind. Wird kein Beobachtungszeitraum vereinbart, ist im Zweifel von einem Kalenderjahr auszugehen. Da das Dienstverhältnis hier kürzer dauerte, war für den Beginn der Verfallsfrist sein Ende maßgeblich. Die Ansprüche der Klägerin waren daher nicht verfristet.

(Quelle: OGH)

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