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VwGH: Vom AMS vermittelte Ausländer sind nicht automatisch arbeitsberechtigt

Vermittelt das AMS einem Dienstgeber ausländische Mitarbeiter, kann dieser nicht davon ausgehen, dass die Arbeitskräfte deshalb über ein Beschäftigungsbewilligung für Österreich verfügen.
Von Redaktion
27. März 2014

Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitgeber beschuldigt, ausländische Arbeitskräfte ohne die nötigen arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen beschäftigt zu haben. Die Mitarbeiter waren ihm von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelt worden. Genau dort sind auch die Arbeitsbewilligungen zu beantragen. Er habe daher davon ausgehen können, dass „das AMS keine Bewerber vermittelt, die über keine Beschäftigungsbewilligung verfügen“, argumentierte der Arbeitgeber.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 3. 10. 2013, 2013/09/0107) kann der Beschuldigte sich so nicht herausreden. Gemäß § 19 Abs 1 AuslBG hätte er einen Antrag auf Ausstellung der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS einbringen müssen. Die „Vermittlung“ von Arbeitskräften lasse allein für sich keinesfalls den Schluss zu, dass eine sofortige Beschäftigung zulässig sei, so der VwGH.

Es wäre am Arbeitgeber gelegen, vor Beschäftigungsbeginn zu kontrollieren, ob die vom AMS vermittelten Personen im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Urkunde sind, die die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung entbehrlich gemacht hätte (wie etwa Befreiungsschein, Daueraufenthalt-EU). Bei Fehlen einer derartigen Zulassung wäre der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vor Beschäftigungsaufnahme zu stellen gewesen.

Von dem vom Arbeitgeber geltend gemachten fehlenden Verschulden könne daher keine Rede sein, so der VwGH.

(LexisNexis Rechtsnews/ KP)

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