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OGH zu Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung

Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt ist bei Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen.
Von Redaktion
06. September 2017

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten lange Jahre als Vollzeitarbeitskraft beschäftigt. Nachdem ihm dies aufgrund einer Erkrankung nicht mehr möglich war, vereinbarten die Parteien eine unbefristete Herabsetzung der Wochenarbeitszeit.

In den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete der Kläger entsprechend dieser Vereinbarung jeweils nur 15 Wochenstunden.

Die Beklagte berechnete die Abfertigung des Klägers auf Basis des Entgelts für die reduzierte Arbeitszeit. Der Kläger begehrt die Differenz zu einer Abfertigung berechnet auf Basis des Entgelts für eine Vollzeitarbeitskraft.

Entscheidung

Die Vorinstanzen gaben der Klage nicht statt. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück.

Die Abfertigung (alt) beträgt in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches jenes Entgelts, das dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt. Darunter ist der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht jeden Monat – wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr ausgezahlten Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw zusammensetzt.

Im Fall einer dauerhaften Entgeltveränderung (z.B. bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von Vollzeit zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) ist bei Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene (je nach Lage des Falls dann dauerhaft höhere oder niedrigere) Entgelt abzustellen.

Auch wenn die Reduktion der Arbeitszeit beim Kläger auf gesundheitliche Ursachen zurückzuführen war, handelte es sich dennoch um eine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit und damit des Entgelts, weshalb bei der Berechnung der Abfertigung auch dieses niedrigere Entgelt zugrunde zu legen war.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 9 ObA 27/17m, 25.07.2017)

(Quelle: OGH)

Autoren

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Redaktion

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