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VfGH bestätigt Regeln für den Ersatz von Verteidigerkosten

Der VfGH bekräftigt, dass im Strafverfahren auch im Fall eines Freispruchs die Verteidigungskosten nur bis zu einer Höhe von maximal 10.000 Euro abgegolten werden. Darüber hinausgehende Auslagen – die in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren beträchtlich sein können – müssen Freigesprochene selbst tragen.
Von Redaktion
23. März 2017

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem Erkenntnis vom 14. März 2017 eine Reihe von Beschwerden gegen die geltenden Bestimmungen zum Ersatz von Verteidigerkosten im Strafverfahren zurückgewiesen.

Paragraf 393a der Strafprozessordnung sieht einen nach Art des Verfahrens gestaffelten Beitrag vor: Für Geschworenenprozesse gebühren maximal 10.000 Euro, für Prozesse vor einem Schöffengericht 5.000 Euro, bei Einzelrichterverfahren an einem Landesgericht 3.000 Euro und im Verfahren vor einem Bezirksgericht 1.000 Euro.

Die Höchstrichter hatten sich mit Parteianträgen zu befassen, in denen die Obergrenzen für diesen „Pauschalbeitrag“ vor allem für komplexe Wirtschaftsverfahren als zu niedrig bekämpft wurden.

Die Beschwerdeführer waren in verschiedenen Verfahren wegen diverser Delikte wie beispielsweise Untreue angeklagt, letztlich aber freigesprochen worden. Sie machten Verfahrenskosten von teilweise über 200.000 Euro geltend und bekämpften die geltenden Regeln, da sie gleichheitswidrig seien (mittellose Beschuldigte bekommen einen Pflichtverteidiger gestellt) und gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verstoßen würden.

Der VfGH folgte diesen Argumenten nicht: Die geltenden Bestimmungen für den Ersatz von Verteidigerkosten nach einem Freispruch oder der Einstellung eines Strafverfahrens seien weder gleichheitswidrig noch verletzten sie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Grundsätzlich sehe die Strafprozessordnung vor, dass ein Angeklagter die Kosten für seine Vertretung zur Gänze selbst zu tragen habe. Ob für den Fall des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens dennoch ein Ersatz der Verteidigerkosten gewährt wird, liegt nach Auffassung des VfGH im Ermessen des Gesetzgebers.

Verfassungsrechtlich sei dies „nicht geboten“. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lasse sich ein derartiger Anspruch ebenfalls nicht ableiten.

Der VfGH lässt in diesem Zusammenhang auch den Vergleich mit einem Zivilverfahren nicht gelten, in dem die unterlegene Partei grundsätzlich die Kosten ihres Gegners zu tragen hat. Staatsanwalt und Angeklagter seien nicht mit den Parteien in einem Zivilprozess vergleichbar. Denn schon das Einbringen einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft setze eine „entsprechende Erfolgsaussicht“ voraus. Außerdem sei die Staatsanwaltschaft im gesamten Verfahren strikt an das Objektivitätsgebot gebunden.

Dazu komme die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage gegen eine mutmaßlich rechtswidrige Anklage – damit könnten auch Verteidigerkosten geltend gemacht werden.

(Quelle: VfGH)

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