VfGH: VbVG ist verfassungskonform
12. Januar 2017
Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person ist aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird.
Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen die Regelungen des § 3 VbVG. § 3 VbVG konkretisiert in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen. Die Regelungen verlangen, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat.
In der Ausgestaltung der Verbandsverantwortlichkeit liegt daher laut VfGH weder eine Zurechnung „fremder“ Schuld noch eine Erfolgshaftung oder eine Schuldvermutung zu Lasten des Verbandes.
Die Verbandsverantwortlichkeit ergibt sich zudem auch aus dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann.
Die Entscheidung des VfGH bezieht sich auf die Forderung einer Gesellschaft sowie des Landesgerichts Wels nach der Aufhebung des VbVG bzw. seines § 3. Eine Aufhebung des gesamten Gesetzes wäre lediglich im Fall eines untrennbaren Zusammenhangs sämtlicher Bestimmungen möglich. Ein solcher Zusammenhang wurde hier jedoch nicht dargetan und war für den VfGH auch nicht erkennbar. Soweit die Anträge § 3 VbVG zum Gegenstand haben, wies sie der VfGH ab, im Übrigen wies er sie als unzulässig zurück.
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Volltext der Entscheidung (VfGH 2.12.2016, G 497/2015, G 679/2015)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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