Vestager: Amazon muss Luxemburg 250 Mio. Euro Steuern refundieren
04. Oktober 2017
Im Zuge einer im Oktober 2014 eingeleiteten eingehenden Prüfung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbelastung von Amazon in Luxemburg durch einen von Luxemburg im Jahr 2003 ausgestellten und 2011 verlängerten Steuervorbescheid ohne triftigen Grund verringert wurde.
Der Steuervorbescheid ermöglichte es Amazon, den größten Teil seiner Gewinne von einem Unternehmen des Amazon-Konzerns, das der Luxemburger Steuer unterliegt (Amazon EU), auf ein Unternehmen zu verlagern, bei dem das nicht der Fall ist (Amazon Europe Holding Technologies). Der Steuervorbescheid sah insbesondere vor, dass Amazon EU eine Lizenzgebühr an Amazon Europe Holding Technologien zahlt, sodass sich der zu versteuernde Gewinn von Amazon EU wesentlich verringert (vgl. Grafik).
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Künstlich aufgeblähte Lizenzgebühren
Die Kommission stellte im Rahmen ihrer Untersuchung fest, dass die Lizenzgebühren, die durch den Steuervorbescheid genehmigt wurden, künstlich aufgebläht wurden und nicht mit der wirtschaftlichen Realität im Einklang standen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Amazon durch den Steuervorbescheid ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde. Der Konzern musste weniger Steuern zahlen, als andere Unternehmen, die denselben nationalen Steuervorschriften unterlagen.
Unterm Strich führte der Steuerbescheid dazu, dass Amazon auf drei Viertel seiner aus dem EU-Umsatz erzielten Gewinne keine Steuern zahlen musste.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager stellte klar: "Mitgliedstaaten dürfen multinationalen Konzernen keine selektiven Steuervergünstigungen gewähren dürfen, die anderen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen."
Luxemburg muss Steuervorteil zurückfordern
Nach den EU-Beihilfevorschriften müssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen grundsätzlich zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfe verursachte Verfälschung des Wettbewerbs zu beseitigen.
Zur Berechnung des Werts des Amazon gewährten ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils hat die Kommission die Differenz zwischen den von dem Unternehmen gezahlten Steuerbeträgen und den Beträgen, die sie ohne den Steuervorbescheid hätten zahlen müssen, herangezogen. Dieser Differenzbetrag dürfte sich auf rund 250 Mio. Euro zuzüglich Zinsen belaufen.
(Quelle: EU-Kommission)
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