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Vertragliche Haftungsbeschränkung gilt nicht für Subunternehmer

Der Subunternehmer haftet nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) deliktisch auch dann, wenn zwischen Werkbesteller und Generalunternehmer eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden ist.
Von Redaktion
25. Juli 2013

Soweit es um Dienstnehmer als Erfüllungsgehilfen geht, kann nach dem Sinn und Zweck des zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Auftraggeber (Werkbesteller) vereinbarten Haftungsausschlusses anzunehmen sein, dass dieser auch zugunsten des Gehilfen gilt. Der Geschäftsherr liefe sonst Gefahr, bei Inanspruchnahme des Dienstnehmers durch den Geschädigten im Regressweg (§ 3 Abs 2 DHG) in Anspruch genommen zu werden, womit seine Haftungsfreizeichnung insofern sinnlos wäre.

Der OGH sprach nun aus, dass dies aber bei einem selbstständigen Subunternehmer nicht zutrifft. Das Interesse des Generalunternehmers kann hier ebenso darin bestehen, dass dem Werkbesteller gerade der Subunternehmer als Haftender zur Verfügung steht, wenn dieser den Schaden tatsächlich verursacht hat, zumal eine weit verstandene Haftungsbeschränkung von einem Werkbesteller auch als Zeichen einer sorglosen Auswahl oder einer geringeren Qualifikation des beauftragten Subunternehmers verstanden werden könnte. Anders als ein Dienstnehmer unterliegt der Subunternehmer auch keinem persönlichen Weisungsrecht des Generalunternehmers und steht mit ihm auch nicht in einem dauerhaften (arbeits-)vertraglichen Naheverhältnis. Umso mehr bedürfte es dann einer Begründung, warum sich der Haftungsausschluss auch auf den Subunternehmer beziehen sollte.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Werkbestellerin beauftragte die Generalunternehmerin mit der Durchführung der Heizungs-, Gas-, Gülle-, Elektro- und Drucklufttechnik sowie der Entschwefelung ihrer Biogasanlage. Die Generalunternehmerin nahm den Auftrag mit der Klausel an, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei.

Der Beklagte führte als Subunternehmer einen Teil der Arbeiten durch. Aufgrund unzureichender Gasmessungen während seiner Bohrarbeiten entzündete sich das in einem Verbindungsrohr vorhandene brennbare Gas-Luft-Gemisch und verursachte den eingeklagten Schaden, der von der Klägerin als Versicherin der Werkbestellerin ersetzt wurde.

Ihre zunächst gegen die Generalunternehmerin geführte Klage wurde in einem Vorprozess aufgrund des Haftungsausschlusses abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren gegen den Subunternehmer als Beklagte ging das Berufungsgericht von leichter Fahrlässigkeit des Beklagten aus, bejahte aber seine deliktische Haftung gegenüber der Klägerin dem Grunde nach.

Entscheidung:

Den Beklagten traf hier keine vertragliche Haftung aus einer Schutzwirkung seines mit dem Generalunternehmer geschlossenen Vertrags. Darüber hinaus – so der OGH – haftet der Erfüllungsgehilfe nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, weil er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.

In seiner Revision bestritt der Beklagte ein deliktisches Verhalten nicht. Er war aber der Ansicht, dass sich die Freizeichnung der Generalunternehmerin auch auf seine deliktische Haftung als Erfüllungshilfe erstrecke. Dies war aber nach Ansicht des OGH aus dem Wortlaut des Haftungsausschlusses nicht abzuleiten. Im Übrigen nahm der OGH zur Haftungsbeschränkung hinsichtlich des Subunternehmers wie ganz oben ausgeführt Stellung.

(OGH 25. 6. 2013, 9 Ob 41/13i)

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Redaktion

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