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Roaming-Entgelte: Zulassen der Überschreitung nicht durch einfache SMS

Um eine Aufhebung der wegen Erreichung des Höchstbetrags erfolgten Sperre zu bewirken, ist es nicht ausreichend vom mobilen Endgerät aus eine entsprechende SMS an den Roaminganbieter zu schicken.
Von Redaktion
22. Juli 2013

Nach Art 15 Abs 3 VO (EU) 531/2012 (RoamingVO) haben die Roaminganbieter nicht nur eine Funktion bereitzustellen, die dem Roamingkunden Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang erteilt, sondern sie müssen auch gewährleisten („Option…, mit der garantiert wird“), dass die Gesamtausgaben während eines bestimmten Zeitraums „ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden“ einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Das Schutzobjekt dieser vom Roaminganbieter einzuhaltenden Maßnahmen ist also der Roamingkunde: Er ist zu informieren und er ist es, dessen ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, damit der vorweg festgelegte Höchstbetrag überschritten werden darf.

Gem Art 15 Abs 3 Unterabs 7 RoamingVO sind zwar die Meldung, dass der Höchstbetrag überschritten zu werden droht, und die Information, wie der Roamingkunde die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Funktionalität, die allein darauf abstellt, dass vom mobilen Endgerät aus eine entsprechende SMS an den Betreiber geschickt wird, um eine Aufhebung der wegen Erreichung des Limits erfolgten Sperre zu bewirken, den Anforderungen der RoamingVO aber nicht genügt. Sie gewährleistet nämlich nicht, dass es tatsächlich der Roamingkunde und nicht etwa ein unberechtigter Dritter ist, der die Freischaltung auf diese Weise veranlasst.

(VwGH 26. 6. 2013, 2013/03/0065)

Hinweis:

Diese Entscheidung ist auch für Diensthandys von Bedeutung. Wie der Kunde die Aufhebung der wegen Erreichung des Limits erfolgten Sperre konkret bewirken kann, hat der VwGH in seiner Entscheidung offen gelassen. In seiner Pressemitteilung hat der VwGH lediglich festgehalten, dass die im vorliegenden Fall betroffene Mobilfunkbetreiberin einen geeigneten Authentifizierungsmechanismus einführen muss.

Der Volltext des Erkenntnisses ist derzeit auf der Homepage des VwGH (http://www.vwgh.gv.at/) unter „Aktuelles“ - „Pressemitteilungen“ abrufbar.

(LexisNexis Rechtsnews-Redaktion)

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