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Treuepflicht eines GmbH-Gesellschafters

Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen.
Von Redaktion
29. März 2013

Der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten. Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern verstößt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

In einem aktuellen Anlassfall hat der OGH dazu nun klargestellt, dass es die Treuepflicht einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht gebietet,  die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und – sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen – immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist.

Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, könnte jedoch im Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen, etwa dann, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.

Ein weiterer Fall der Treuwidrigkeit der Stimmabgabe für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes liege vor, wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß (erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälerter Vermögensstand der Gesellschaft durch Verluste oder Wertverminderungen), weil er sich dann gegen eine gesetzliche, im Interesse des Gläubigerschutzes zwingende Ausschüttungssperre wendet.

(OGH 31. 1. 2013, 6 Ob 100/12t)

 (LN Redaktion)

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