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Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013

Durch Senkung des Mindeststammkapitals und der Gründungskosten ab Juli 2013 soll die GmbH attraktiver gemacht werden.
Von Redaktion
25. März 2013

Ziel des GesRÄG 2013

Für die Gründung einer GmbH bestehen in Österreich derzeit relativ hohe finanzielle Hürden, weil sowohl das Mindeststammkapital, als auch die eigentlichen Gründungskosten im europäischen Vergleich sehr hoch sind. Ziel des GesRÄG 2013 ist es daher, die Rechtsform der GmbH durch eine Senkung sowohl des Mindeststammkapitals als auch der eigentlichen Gründungskosten attraktiver zu machen.

Das GesRÄG 2013 soll bereits mit  1. 7. 2013 in Kraft treten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

  • Absenkung des Mindeststammkapitals von 35.000 Euro auf 10.000 Euro; wie bisher soll dieses Mindeststammkapital nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar eingezahlt werden müssen.

  • Reduktion der Gründungskosten:

    • Die Absenkung des Mindeststammkapitals führt automatisch zu einer Verringerung der am Kapital anknüpfenden Tarife für Notare und Rechtsanwälte auf etwa die Hälfte des bisherigen Betrags.

    • Zusätzlich soll für die Gründung bestimmter Einpersonen-Gesellschaften mittels einer „Mustersatzung“ – also einer standardisierten Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft – ein eigener, stark verbilligter Tarif eingeführt werden.

    • Der Umstand, dass eine neu gegründete GmbH im Firmenbuch eingetragen wurde, soll in Hinkunft nur mehr über die Ediktsdatei und nicht auch über die Wiener Zeitung bekannt gemacht werden.

Im Hinblick auf die gesetzliche Anknüpfung  der Mindest-Körperschaftsteuer  an die Mindesthöhe des Stammkapitals einer GmbH wird zur Vermeidung administrativen Aufwands vorgesehen, dass im Jahr 2013 bei einer unterjährigen Absenkung des Mindeststammkapitals bei den Teilbeträgen für August und November 2013 keine Änderung eintreten soll, wenn der Bescheid zur Festsetzung der Mindest-KöSt bei Inkrafttreten des GesRÄG bereits erlassen worden ist; durch die Anrechnung der höheren Mindeststeuer in der Folge erwächst den Unternehmen kein endgültiger Nachteil. Hinsichtlich der Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2014 soll eine Festsetzung dann bereits auf Grundlage des verminderten Mindeststammkapitals erfolgen. Auch die bescheidmäßige Festsetzung von Mindeststeuern auf Grundlage einer Veranlagung nach Inkrafttreten der Änderung des GmbHG ist nicht betroffen.

Hinweis:

Der Begutachtungsentwurf ist derzeit auf der Homepage des BMJ (www.bmj.gv.at) unter Das „Ministerium“ – „Gesetzesentwürfe“ abrufbar.

(LN Redaktion)

Autoren

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