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Deutschland: Gesetz zur besseren Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung

Die deutsche Bundesregierung hatte das Gesetz im Dezember 2010 auf den Weg gebracht, um den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter voranzutreiben. Der Bundesrat hat nun dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz am 15. April abschließend zugestimmt.
Von Redaktion
19. April 2011

Die strafbefreiende Selbstanzeige war schon bisher durchaus ein erfolgreiches Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Die "Brücke in die Steuerehrlichkeit" bleibt daher auch in Hinkunft für diejenigen bestehen, die ihren Steuerpflichten wieder voll nachkommen wollen. Um einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige durch  "Hinterziehungsstrategien" auszuschließen, führt die steuerliche Selbstanzeige künftig aber nur noch dann zu Straffreiheit, wenn Steuerhinterzieher alles offengelegen.

Schärfere gesetzliche Hürden
Das Gesetz zur besseren Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sieht vor

  • Keine Teilerklärungen mehr: Straffreiheit bei Selbstanzeige soll es nur noch dann geben, wenn die Steuerhinterzieher alle Besteuerungsgrundlagen und Sachverhalte vollständig und zutreffend nacherklären. Teilhinterziehungen sind künftig ausgeschlossen. Die Steuerstraftat darf aber noch nicht verjährt sein.

  • 50.000-Euro-Grenze: Für eine Strafbefreiung darf die Steuerhinterziehung nicht mehr als 50.000 Euro ausmachen. Die Geständigen müssen die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachzahlen.

  • Zuschlag: Über diesem Grenzbetrag soll von Strafverfolgung nur abgesehen werden, wenn die Geständigen außerdem  fünf Prozent und  Zinsen pro Steuerhinterziehung nachzahlen.

  • Bei drohender Entdeckung keine Strafbefreiung: Die Selbstanzeige wirkt nicht mehr strafbefreiend, sobald bei einer der offenbarten Straftaten Entdeckung droht.

Für alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen gilt: Sie führen nur noch in dem erklärten Umfang  zu Straffreiheit. Stellt die Finanzbehörde darüber hinaus Steuerhinterziehungstatbestände fest, sind diese strafbar. 

Katalog der Geldwäsche-Straftaten erweitert
Außerdem erweitert das Gesetz die Straftatbestände für Geldwäsche: So sollen gewerbs- oder bandenmäßig betriebene Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie künftig strafrechtlich zu Vortaten der Geldwäsche zählen.

 Quelle: Deutsche Bundesregierung

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