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Vertikale Preisabsprachen: 1,7 Mio. Euro Geldbuße gegen Rauch

Wegen unerlaubter Preisabsprachen hat das Kartellgericht eine Geldbuße in der Höhe von 1,7 Mio. Euro gegen den Fruchtsafthersteller Rauch verhängt.
Von Redaktion
16. Juni 2016

Die vertikale Abstimmung der Endverkaufspreise erfolgten mit Abnehmern auf Einzelhandelsebene in den Produktbereichen kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke und nichtkohlensäurehaltige Getränke (ohne Mineralwasser) sowie Fruchtsäfte. Die Entscheidung des Kartellgerichts ist rechtskräftig, da die Parteien kein Rechtsmittel ergriffen haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB).

Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen erfolgten mit unterschiedlichen Abnehmern für unterschiedliche Dauer, insgesamt aber als fortgesetzte Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2003 bis März 2012.

Das Kartellgericht qualifizierte die vertikalen Preisabsprachen als Kernverstöße und bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen und verneinte das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Sinne des Artikel 101 Abs 3 AEUV.

In einer Mitteilung der BWB heißt es, bei der Berechnung der Geldbuße sei die jüngste Entscheidung des OGH als Kartellobergericht (OGH, 08.10.2015, 16 Ok 2/15b) berücksichtigt worden, dass es sich bei vertikalen Preisabsprachen um schwere Kartellrechtsverstöße handelt.

Es sei jedoch auch berücksichtigt worden, dass angesichts der bestehenden Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel das Verschulden der Abnehmer schwerer zu werten sei als jenes der Lieferanten und dass Rauch bestimmte Verhaltensweisen bereits vor Einleitung der Ermittlungen selbstständig abgestellt habe.

(Quelle: BWB)

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