Navigation
Seiteninhalt

Minions & Co.: Brüssel prüft Vertriebsbarrieren durch Lizenzgeber

Die EU-Kommission untersucht die Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios. Sie sollen Lizenznehmern Beschränkungen beim grenzüberschreitenden Online-Verkauf lizenzierter Merchandising-Produkte auferlegt haben.
Von Redaktion
20. Juni 2017

Die Europäische Kommission hat am 14. Juni 2017 drei separate kartellrechtliche Untersuchungen eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios Händler auf rechtswidrige Weise daran hindern, lizenzierte Merchandising-Produkte über Grenzen hinweg oder online innerhalb des EU-Binnenmarktes zu verkaufen.

Die Untersuchungen betreffen die Lizenzierung und den Vertrieb von Merchandising-Produkten. Dabei handelt es sich um Produkte wie Bekleidung, Schuhe, Zubehör für Mobiltelefone, Taschen oder Spielzeug, auf die während des Herstellungsprozesses ein Bild oder ein Text aufgedruckt wird, um diese für die Verbraucher – in vielen Fällen Kinder oder Jugendliche – attraktiver zu machen. Der Hersteller (Lizenznehmer) darf die Bilder bzw. den Text nur verwenden, wenn er mit dem Eigentümer der Rechte des geistigen Eigentums (Lizenzgeber) eine entsprechende Lizenzvereinbarung geschlossen hat.

Nike, Sanrio und Universal Studios vergeben Lizenzen für einige der weltweit bekanntesten Marken. So vergibt der Sportwarenhersteller Nike unter anderem Lizenzen für die Merchandising-Produkte des FC Barcelona, Sanrio für „Hello Kitty“ und Universal Studios für die „Minions“ und „Ich – Einfach unverbesserlich“.

Die Kommission wird prüfen, ob die drei Unternehmen in ihrer Rolle als Lizenzgeber für Merchandising-Produkte möglicherweise gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben, indem sie den Lizenznehmern Beschränkungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden und den Online-Verkauf lizenzierter Merchandising-Produkte auferlegten. Derartige Praktiken könnten letztlich den Verbrauchern schaden, da ihnen dadurch sowohl online als auch offline eine größere Angebotsvielfalt und niedrigere Preise vorenthalten werden können.

Wenn sich der Verdacht bestätigen sollte, könnte das Verhalten der Unternehmen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen, nach denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten sind. Die Kommission wird dieser eingehenden Prüfung nun Vorrang einräumen. Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens greift dessen Ergebnis nicht vor.

(EU-Kommission)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...