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Versicherungsrecht: Fatales Ende eines Betriebsausflugs

Grobe Fahrlässigkeit bei Freizeitsportaktivitäten setzt eine außergewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus. Ist diese nicht gegeben, kann sich die Versicherung nicht am Verursacher eines Unfalls schadlos halten, so der Oberste Gerichtshof.
Von Redaktion
02. Februar 2015

Sachverhalt

Der Beklagte nahm im Rahmen eines Betriebsausflugs seines Arbeitgebers an einer organisierten Fahrraddraisinen-Fahrt teil. Jede Draisine war mit zwei Lenkern bzw. Tretern und zwei mitfahrenden Personen besetzt. Vor der Abfahrt wurden die Teilnehmer eher beiläufig hingewiesen, ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten, von der sehr geringen Bremswirkung der Draisinen war nicht die Rede.

Tatsächlich hielten die Ausflugsteilnehmer während der Fahrt nur ganz knappe Abstände ein, wiederholt kam es zu willkürlichem Anfahren am Vorderfahrzeug. Der Beklagte war einer der Lenker seiner Draisine, mit der er der vor ihm fahrenden Draisine über längere Zeit in einem Abstand von nur rund 30 cm folge.

Durch einen Anstoß des nachfolgenden Fahrzeugs fuhr die Draisine des Beklagten in einer Kurve auf die vordere Draisine auf. Diese kippte um. Eine Insassin fiel dabei auf die Schienen, wurde von den nachfolgenden Draisinen überrollt und schwer verletzt.

Die Gebietskrankenkasse und die AUVA begehrten als Klägerinnen vom Beklagten Regress für die von ihnen an die Verletzte erbrachten Versicherungsleistungen.

Entscheidung des OGH

Das Erstgericht wies die Klage ab. Dem Beklagten sei zwar vorzuwerfen, dass er den vor Fahrtbeginn angebotenen Instruktionen über den nötigen Sicherheitsabstand nicht zugehört habe und bei weitem zu knapp an das Vorderfahrzeug herangefahren sei. Die für einen gesetzlichen Regressanspruch notwendige grobe Fahrlässigkeit liege aber nicht vor. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerinnen dagegen zurück (OGH, 19. 12. 2014, 8 ObA 81/14s). Grobe Fahrlässigkeit setzt eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus. Diese war hier nicht gegeben, so die Richter des OGH: Die Ausflugsteilnehmer waren nur ganz oberflächlich instruiert worden, der Beklagte verhielt sich nicht anders als andere Teilnehmer auch, unmittelbare Unfallursache war das Auffahren der nachfolgenden Draisine.

(Quelle: OGH)

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