Mangelnde Aufklärung: Bank haftet für Berater
31. März 2011
Auf Vorschlag des Bankmitarbeiters trat im vorliegenden, vor dem OGH behandelten Fall (OGH 1. 3. 2011, 10 Ob 12/11d), nicht – wie ursprünglich geplant – der Ehemann, sondern die Ehefrau als Kreditnehmerin und deren Ehemann als Mitschuldner auf.
Fehlerhafte Beratung
Dem Bankmitarbeiter war bewusst, dass nur beide Ehepartner gemeinsam in der Lage sein würden, die Kreditraten zu zahlen. Dennoch wies er nicht ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Beantragung des Kredits durch die Ehefrau die von der Bank als Sicherheit geforderte Risikoablebensversicherung für sie als Kreditnehmerin – und nicht für den Ehemann – abgeschlossen wird.
Zusätzliche Versicherung hätte sich „geradezu aufgedrängt“
Er sprach die Eheleute nicht darauf an, ob sie diese Versicherung nicht auch für den Ehemann abschließen wollten. Im Hinblick auf dessen jugendliches Alter hätte sich die Versicherungsprämie dadurch um lediglich 6 Euro erhöht. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände hätte sich eine derartige Aufklärung einem sorgfältigen Berater aber geradezu aufgedrängt, sagt der OGH.
Bank muss Schadenersatz leisten
Deshalb hat der OGH entschieden: Steht fest, dass bei entsprechender Aufklärung der (zusätzliche) Versicherungsvertrag abgeschlossen worden wäre und die Versicherungssumme nach dem später eingetretenen Tod des Ehemannes zur Abdeckung der Kreditrestschuld ausgereicht hätte, ist die Bank für den Ersatz des im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schadens ersatzpflichtig.
Hinweis: Der Abschluss des Kreditvertrags kam noch vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) zustande.
(LexisNexis-Redaktion, red)
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