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Versicherungen: Aufsichtsregime „Solvency II“ in Kraft

Das neue Aufsichtsregime für Versicherungen, Solvency II, soll den Schutz der Versicherten stärken, einheitliche Wettbewerbsstandards im Versicherungssektor des europäischen Binnenmarktes schaffen und eine weitgehend einheitliche Aufsichtspraxis in Europa gewährleisten.
Von Redaktion
13. Januar 2016

Mit In-Kraft-Treten des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), das die „Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)“ in nationales Recht umsetzt, wurde in Österreich mit 1. Jänner 2016 das neue Aufsichtsregime für Versicherungsunternehmen, „Solvency II“, in vollem Umfang angewandt. Das neue Aufsichtsregime soll den Schutz der Versicherten stärken, einheitliche Wettbewerbsstandards im Versicherungssektor des europäischen Binnenmarktes schaffen und eine weitgehend einheitliche Aufsichtspraxis in Europa gewährleisten.

Um diese Ziele zu erreichen, setzt Solvency II zahlreiche tiefgreifende Änderungen durch:

  • Die bisherige mechanische Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wird durch ein System abgelöst, das möglichst genau die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken abbilden soll. Diese risikoorientierte Berechnung der Solvenzkapitalanforderung setzt Anreize das Risikomanagementsystem auszubauen.

  • Zur Ermittlung der Solvabilität haben Versicherungsunternehmen künftig zusätzlich zu dem auf dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) basierenden Jahresabschluss eine „Solvenzbilanz“ aufzustellen. Aus der Solvenzbilanz leiten sich die anrechenbaren Eigenmittel ab, die überdies gemäß ihrer Verlustausgleichsfähigkeit in Klassen einzuteilen sind.

  • Unter Solvency II sind Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zu verwalten. Die bisherigen quantitativen Begrenzungen von Anlagegruppen entfallen, das Versicherungsunternehmen hat allgemein über Vermögenswerte von hinreichender Qualität zu verfügen, um ihren Finanzbedarf insgesamt decken zu können.

  • Um eine wirksame Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen zu ermöglichen, werden die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Aufsichtskollegien intensiviert.

  • Die neuen erweiterten Anforderungen an die Offenlegung und Transparenz sehen vor, dass Versicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich wesentliche Informationen über ihre Solvabilität und Finanzlage veröffentlichen müssen. Auch die Meldepflichten an die Aufsicht wurden erweitert.

  • Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren wird künftig europaweit standardisiert erfolgen. Nationale Aufsichtsbehörden – in Österreich die FMA – haben dabei nicht nur die Einhaltung der quantitativen risikobasierten Eigenmittelanforderungen, sondern auch die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems sowie die Fähigkeit des Unternehmens zu bewerten, die mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken zu steuern.

Die der Berechnung des Solvabilitätsgrades zugrunde liegenden Anforderungen unter Solvency II unterscheiden sich maßgeblich von jenen des bis jetzt gültigen Regelwerks. „Die risikoorientierte Berechnung der Eigenmittelanforderung unter Solvency II basiert auf der marktwertorientierten Solvenzbilanz. Versicherungskunden, Versicherungsunternehmen und Aufsicht müssen sich daher auf volatilere Bilanzen und Eigenmittelanforderungen einstellen“, so der Vorstand der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller. Dies erlaube jedoch, Fehlentwicklungen schneller zu erkennen sowie notwendige Maßnahmen zeitgerechter setzen zu können und stärke damit die Stabilität der Versicherungswirtschaft.

(Quelle: FMA)

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