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Verordnung: Information über gesundheitsschädliche Lebensmittel

Wie Lebensmittelhändler die Öffentlichkeit über gesundheitsschädliche Produkte genau zu informieren haben, legt eine neue Verordnung des Gesundheitsministeriums fest.
Von Redaktion
19. Oktober 2011

Haben Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel Grund zur Annahme, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gesundheitsschädlich und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), haben sie gem § 38 Abs 1 Z 5 lit a LMSVG unverzüglich die Öffentlichkeit zu informieren.

Diese Information hat bei den Kassen im Einzelhandel durch einen Aushang zu erfolgen, der folgende Informationen zu enthalten hat:

1.

die Bezeichnung des Lebensmittels,

2.

den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3.

weshalb das Lebensmittel gesundheitsschädlich ist,

4.

die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,

5.

den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und

6.

die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

Der Aushang muss deutlich sichtbar und leicht lesbar sein (mindestens A 4-Format, Schriftgröße Kleinbuchstabe 5 mm).

Der Aushang hat

1.

bei verpackten Lebensmitteln bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Ende des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums gem den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV),

2.

bei unverpackten Lebensmitteln bis zum Ende der zu erwartenden Haltbarkeit,

höchstens jedoch 2 Wochen im Einzelhandel zu verbleiben. Die Information muss in allen Betrieben eines Unternehmens zugänglich sein, in denen das betroffene Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde.

Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.

Die Information der Öffentlichkeit im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gem § 43 Abs 3 LMSVG erfolgt sinngemäß. Die Verordnung tritt mit 19. 10. 2011 in Kraft.

(LexisNexis Rechtsnews)

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