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Verfassungsausschuss billigt Novellierung des Bundesvergabegesetzes

Künftig soll das Bundesverwaltungsgericht Vergabeverfahren überprüfen. Weiters werden neue Bestimmungen über Zahlungsfristen in das Gesetz aufgenommen, Innovation explizit als Beschaffungsziel festgeschrieben und neue Pflichten öffentlicher Auftraggeber in Bezug auf energieeffiziente Beschaffungen verankert.
Von Redaktion
19. April 2013

Im Bereich des Vergaberechts verzichtet die Politik darauf, zur erstinstanzlichen Prüfung von Vergabeverfahren eine eigene Verwaltungsbehörde einzurichten. Vielmehr sieht der vom Verfassungsausschuss heute mit der Mehrheit von SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ gebilligte Gesetzentwurf (2170 d.B.) vor, das Bundesverwaltungsgericht mit der bisher vom Bundesvergabeamt wahrgenommenen Aufgabe zu betrauen, Vergabeverfahren zu überprüfen. Damit will man, wie es in den Erläuterungen heißt, erhebliche Mehrkosten und signifikante Verfahrensverlängerungen vermeiden.

Weiters werden in Ergänzung des Zahlungsverzugsgesetzes neue Bestimmungen über Zahlungsfristen in das Bundesvergabegesetz aufgenommen, Innovation explizit als sekundäres Beschaffungsziel festgeschrieben und in Anlehnung an die EU-Energieeffizienzrichtlinie neue Pflichten öffentlicher Auftraggeber in Bezug auf energieeffiziente Beschaffungen verankert.
 
 Im Konkreten hat die Gesetzesnovelle zur Folge, dass sich übergangene Bieter ab 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wenden müssen, wenn das Vergabeverfahren ihrer Meinung nach rechtswidrig war. Wie früher beim Bundesvergabeamt wird für derartige Beschwerdeverfahren eine Pauschalgebühr fällig. Die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist – mit Ausnahme von einstweiligen Verfügungen – durch einen Senat zu treffen, dem neben dem vorsitzenden Richter bzw. der Richterin auch zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören müssen.
 
Neu ist darüber hinaus die grundsätzliche Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen, darf eine längere Zahlungsfrist vereinbart werden. Mit dieser Bestimmung und abschreckenden Sanktionen bei Zahlungsverzug soll – in Anlehnung an die Zahlungsverzugsrichtlinie der EU – die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand verbessert und dadurch die Liquidität der Unternehmen gesteigert werden. Wie die Erläuterungen festhalten, beträgt die Zahlungsdauer des öffentlichen Sektors in Österreich derzeit laut Europäischem Zahlungsindex 2012 durchschnittlich 44 Tage.
 
Um Innovation verstärkt zu fördern, wird in das Bundesvergabegesetz ein neuer Passus eingefügt, dem zufolge im Vergabeverfahren auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden kann. In Frage kommen etwa entsprechende Leistungsbeschreibungen oder die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien. Öffentliche Auftraggeber müssen in Zukunft außerdem bei der Beschaffung bestimmter Waren und Dienstleistungen verstärkt auf Energieeffizienz achten.
 
Im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit werden spezielle organisations- und verfahrensrechtliche Vorschriften für Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht verankert, etwa was den Schutz klassifizierter Dokumente betrifft. Zudem werden redaktionelle und legistische Anpassungen vorgenommen. Die Kundmachung des Bundesvergabegesetzes bedarf aus Kompetenzgründen der Zustimmung der Länder.

(Quelle: Parlamentskorrespondenz)

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