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Gesetzentwurf: Neue Regeln für Öffentliche Vergaben

Im Bereich des Vergaberechts kommen auf öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer einige Neuerungen zu. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats gab in seiner heutigen Sitzung grünes Licht für einen von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf.
Von Redaktion
05. Dezember 2011

Mit dem Gesetzentwurf werden zum einen Änderungen im Bundesvergabegesetz vorgenommen, zum anderen ist – in Umsetzung einer EU-Richtlinie – ein eigenes Bundesgesetz für Auftragsvergaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich in Aussicht genommen.

Unter anderem werden mit dem Gesetzentwurf der Schwellenwert für Direktvergaben erhöht, neue vereinfachte Verfahren für wertmäßig mittelgroße Aufträge eingeführt, die Bestimmungen über den Eignungsnachweis gelockert und die Möglichkeiten der zentralen Beschaffung erweitert. Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber bestehen in Umsetzung eines EuGH-Urteils künftig auch dann, wenn er nicht schuldhaft gegen vergaberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

Vereinfachte Direktvergaben

Im Konkreten ist vorgesehen, zur Vereinfachung von Vergabeverfahren künftig im gesamten Unterschwellenbereich ein selbst gestaltetes Verfahren zuzulassen, wie es etwa bereits jetzt für nicht prioritäre Dienstleistungen gilt. Außerdem werden mit der „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“ und der „Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb“ zwei neue Vergabevarianten eingeführt, die für Aufträge unter 130.000 Euro (für öffentliche Auftraggeber) bzw. unter 200.000 Euro (für Sektorenauftraggeber) gelten und weitgehend formlose Auftragsvergaben bei gleichzeitiger Sicherstellung von Transparenz ermöglichen. Für Bauaufträge ist bei beiden Varianten ein Limit von 500.000 Euro in Aussicht genommen.

Der Schwellenwert für „klassische“ Direktvergaben, der wegen der Wirtschaftskrise vorübergehend auf 100.000 Euro angehoben wurde und 2012 wieder auf 40.000 Euro sinken hätte sollen, wird nunmehr mit 50.000 Euro – bzw. 75.000 Euro im Sektorenbereich – festgelegt. Neu ist die Möglichkeit, bei der Direktvergabe zum Zwecke der Markterhebung verschiedene Angebote einzuholen, ohne gleich ein förmliches Vergabeverfahren durchführen zu müssen.

Vereinfachte Eignungsnachweise bei kleineren Vergaben

Die Vorlage von Eignungsnachweisen durch Unternehmen ist künftig nur noch im Oberschwellenbereich zwingend vorgesehen. Im Unterschwellenbereich soll hingegen im Regelfall eine „Eigenerklärung“ reichen. Dadurch will man die Verwaltungslasten von Unternehmen reduzieren.

Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten werden verpflichtet, bei Auftragsvergaben die neue EU-Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge zu beachten und im Zuge von Ausschreibungen entweder technische Spezifikationen mit einem hohen ökologischen Standard festzulegen oder ökologische Zuschlagskriterien vorzusehen.

Eigenes Gesetz für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit

Unter das neue Bundesvergabegesetz für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (BVergGVS) fallen sowohl Liefer- als auch Dienstleistungs- und Bauaufträge. Als Beispiele werden etwa die Beschaffung von Militärgütern und sensibler Ausrüstung, Transportdienstleistungen und sensible Bauten wie Luftschutzbunker oder Landebahnen genannt. Die Schwellenwerte orientieren sich dabei an den Schwellenwerten für Sektorenauftraggeber: bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen beginnt der Oberschwellenbereich mit einer Auftragshöhe von 387.000 Euro, bei Bauaufträgen mit 4,845 Mio. Euro.

Auch die Rechtschutzbestimmungen sind – mit geringfügigen Adaptionen – im Wesentlichen an jene für „normale“ Vergabeverfahren angelehnt. So ist das Bundesvergabeamt auch bei militärischen Beschaffungen ermächtigt, Verträge unter gewissen Voraussetzungen für nichtig zu erklären. Wie in den Erläuterungen festgehalten wird, ist Österreich bei der Umsetzung der EU-Richtlinie bereits säumig: sie hätte bis zum 21. August 2011 implementiert werden müssen.

Da durch den vorliegenden Gesetzentwurf auch Länderkompetenzen berührt sind, bedarf die Kundmachung des Gesetzes der Zustimmung der Länder.

Quelle: Parlamentskorrespondenz

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