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Verdecktes Vorrangschild: Bauunternehmer haftet für Unfall mit

Wegen eines von einem Baucontainer verdeckten Verkehrsschilds schätzte eine Autofahrerin die Vorrangsituation falsch ein und verursachte einen Verkehrsunfall. Der OGH bejahte die teilweise Haftung des Bauunternehmers für den Schaden.
Von Redaktion
21. August 2014

Wegen eines von einem Baucontainer verdeckten Verkehrsschilds schätzte eine Autofahrerin die Vorrangsituation falsch ein und verursachte einen Verkehrsunfall. Der OGH bejahte die Haftung des Bauunternehmers im Umfang von 50 Prozent für den dadurch erlittenen Schaden.

Die Klägerin näherte sich einer ihr unbekannten Kreuzung. Vor dieser Kreuzung war am rechten Fahrbahnrand ein „mobiler Baucontainer“ abgestellt. Der Container verdeckte die Sicht auf ein dahinterliegendes Vorrangzeichen für einen sich näherndes Fahrzeug zunächst vollständig. Dabei hatte der behördliche Bewilligungsbescheid für die Straßenbauarbeiten die Auflage enthalten, dass außerhalb der Arbeitszeit Behinderungen jeglicher Art zu vermeiden seien.

Wegen der Sichtbehinderung ging die Klägerin von einem Rechtsvorrang für sich aus und übersah ein von links kommendes, bevorrangtes Fahrzeug. Das Vorrangzeichen hätte sie erst erkennen können, wenn sie den Container mit Schrittgeschwindigkeit passiert und unmittelbar danach zum rechts gelegenen Gehsteig geschaut hätte, wie das Gericht ausführt. Sie klagte den Bauunternehmer auf Schadenersatz.

Das Erstgericht teilte das Verschulden zwischen den Streitteilen 1:1, das Berufungsrecht teilte es 3:1 zu Lasten der Klägerin. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied aufgrund der Revision der Klägerin mit Teil- und Zwischenurteil im Sinne der Verschuldensteilung des Erstgerichts.

Er hielt fest, dass es sich bei der im Bescheid enthaltenen Auflage um eine Schutznorm handelte, deren Schutzzweck auf die Hintanhaltung der von den Straßenbauarbeiten ausgehenden Gefahren gerichtet war. Der beklagte Bauunternehmer hat diese Schutznorm verletzt, indem seine Leute den „mobilen Baucontainer“ nur 2,5 m vor dem Vorrangzeichen abstellten, sodass dieses für einen sich nähernden Fahrzeuglenker zunächst völlig verdeckt war, und den Container außerhalb der Arbeitszeit dort stehen ließen.

Der Klägerin ist jedoch vorzuwerfen, dass sie bei Annäherung an die ihr unbekannte Kreuzung der Sichteinschränkung nicht durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit Rechnung trug. Nach Gegenüberstellung des beiderseitigen Fehlverhaltens hielt der Senat die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung zu gleichen Teilen für sachgerecht.

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Volltext des Urteils (OGH, 9. 7. 2014, 2 Ob 212/13k)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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