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OGH kippt Klauseln zur künstlichen Erhöhung einer Versicherungsprovision

Vereinbarungen, wonach dem Vermittler bei Beendigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein höherer Provisionsanspruch als im Gesetz vorgesehen zusteht, sind unwirksam. Das stellt der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil klar.
Von Redaktion
28. August 2015

Der Oberste Gerichtshof prüfte in einem Verbandsprozess fünf Klauseln eines Seminarvertrags, der von einem Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit dem vermittelten Vorsorgekonzept angeboten wird.

Die beanstandeten Klauseln verknüpfen unter anderem die Zahlungsmodalitäten des Seminarvertrags mit einem vom Kunden über den Versicherungsvermittler abgeschlossenen Vertrag über ein Vorsorgekonzept (u. a. einer kapitalbildenden Lebensversicherung), sodass dieser kostenlos ist, solange das Vorsorgekonzept den Vereinbarungen gemäß aufrecht ist.

Rund ein Drittel der Kunden, die mit dem Versicherungsvermittler ein Vorsorgekonzept abgeschlossen haben, schließen mit ihm auch den Seminarvertrag ab. Dass auch nur ein Kunde den Seminarvertrag ohne ein Vorsorgekonzept abgeschlossen hat, steht nicht fest.

Nach dem Gesetz  verliert ein Versicherungsvermittler einen Teil seines Provisionsanspruchs u. a. bei Beendigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren. Genau das soll von den Klauseln in ihrer Gesamtheit unterlaufen werden, was gesetzwidrig ist. Die Klauseln sind zum Teil auch aus anderen Gründen unzulässig.

Weblink

Volltext des Urteils(OGH, 2. 7. 2015, 7 Ob 73/15h)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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