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Verbraucherschutz: Mehr Kompetenzen für das Bundeskartellamt

Künftig kann das deutsche Bundeskartellamt auch mit Blick auf den Verbraucherschutz Sektoruntersuchungen einleiten, wenn die Vermutung besteht, dass Verstöße vorliegen, die eine Vielzahl von Verbrauchern schaden.
Von Redaktion
12. Juni 2017

Mit der am 8. Juni 2017 verkündeten 9. GWB-Novelle (GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hat der deutsche Gesetzgeber dem Bundeskartellamt neue Kompetenzen im Bereich des Verbraucherschutzes übertragen.

Das Bundeskartellamt kann künftig bei begründetem Verdacht auf gravierende Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder rechtliche Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sektoruntersuchungen durchführen.

Sektoruntersuchungen richten sich nicht gegen bestimmte Unternehmen, sondern verfolgen den Zweck, Marktbedingungen vertieft zu erforschen. In der Praxis der vergangenen Jahre hat das Bundeskartellamt mittels Sektoruntersuchungen wettbewerbsbezogene Beschränkungen ausgemacht und Lösungen entwickelt, beispielsweise bei Tankstellen, der Fernwärmeversorgung, dem Milchmarkt oder Ablesediensten.

Künftig können solche Untersuchungen auch mit Blick auf den Verbraucherschutz eingeleitet werden, nämlich wenn die Vermutung besteht, dass erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße vorliegen, die eine Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen. Ebenso kann sich das Bundeskartellamt künftig in laufende gerichtliche Rechtsstreitigkeiten, die solche Verstöße zum Gegenstand haben, einschalten. Die genannten Befugnisse werden in einer neu eingerichteten Beschlussabteilung für Verbraucherschutz gebündelt, die in Kürze ihre Arbeit aufnimmt.

Die Leitung der neuen Beschlussabteilung für Verbraucherschutz übernimmt Prof. Dr. Carsten Becker, bislang Vorsitzender der für den Energie- und Mineralölsektor zuständigen 8. Beschlussabteilung.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte dazu: „Gerade in der Internetwirtschaft gibt es Fälle, in denen Unternehmen durch eine einzige rechtswidrige Maßnahme Millionen Verbrauchern auf einmal schaden können. Hier macht es Sinn, den etablierten, vorwiegend privatrechtlich organisierten Verbraucherschutz in Deutschland zu unterstützen.“

(Quelle: Bundeskartellamt)

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