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Gericht: Fusion Edeka/Kaiser´s Tengelmann war zu untersagen

Die Supermarktkette Edeka übernahm 2016 den Konkurrenten Kaiser´s Tengelmann dank einer Ministererlaubnis und trotz einer Untersagung durch das Bundeskartellamt. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Fusion zu Recht untersagt wurde.
Von Redaktion
28. August 2017

Im April 2015 hatte das Bundeskartellamt den Zusammenschluss von Edeka und Kaiser's Tengelmann untersagt. Dieses Veto hebelte der damalige Wirtschaftsminister Siegmar Gabriel durch eine Ministererlaubnis aus, wegen der Gemeinwohlgründe „Arbeitsplatzerhalt und Beschäftigungssicherung“ sowie „Erhalt der Arbeitnehmerrechte“. Die Ministererlaubnis wiederum wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) gestoppt. Erst Ende 2016 gelang es den Konzernen, die Fusion zu vollziehen, wobei ein Teil der Berliner Kaiser's Tengelmann-Filialen vom Rewe-Konzern übernommen wurden.

Sowohl Edeka als auch Kaiser´s Tengelmann hielten aber weiter an ihren Beschwerden gegen die Untersagung des Zusammenschlusses fest. Sie wollten feststellen lassen, dass die Untersagungsverfügung des Amtes rechtswidrig gewesen sei. Zum einen wollten sie die Verfügung als Präzedenzfall für die Zukunft „aus der Welt schaffen“. Zum anderen gaben sie an, im Falle einer Aufhebung der Entscheidung Schadensersatzansprüche gegen das Bundeskartellamt zu prüfen.

Am 23. August 2017 hat nun das OLG Düsseldorf die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.

„Wir haben die Fusion auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der Wettbewerbsbedingungen im Lebensmitteleinzelhandel untersagt. Das OLG Düsseldorf hat diese Entscheidung im Ergebnis vollumfänglich bestätigt“, kommentiert Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, das Urteil.

Bei der Entscheidung habe dem Gericht bereits der Befund ausgereicht, dass es jedenfalls in Berlin zu einer marktbeherrschenden Stellung von Edeka und Kaiser’s Tengelmann gekommen wäre, so Mundt: „Unsere umfangreichen Begründungen zu weiteren Absatz- und Beschaffungsmärkten hat der Kartellsenat nicht mehr prüfen müssen.“

(Quelle: Bundeskartellamt)

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