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OGH erlaubt Pressegrossisten MPV und PGV Logistik-Joint Venture

Die beiden einzigen Zeitschriftenpressegroßhändler Österreichs, Morawa Pressevertrieb und Pressegroßvertrieb Austria Trunk, dürfen unter Auflagen ein gemeinsames Logistik-Joint Venture gründen. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat einen Rekurs der Bundewettbewerbsbehörde gegen dieses Vorhaben zurückgewiesen.
Von Redaktion
06. März 2014

Der OGH hat dem Morawa Pressevertrieb (MPV) und dem Pressegroßvertrieb Austria Trunk (PGV) genehmigt, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, das gemeinsam die Kontraktlogistik für Zeitungen, Zeitschriften, Reisekataloge, Werbeträger, Plakate und Ersatzteile übernimmt. Bücher sind ausdrücklich nicht in dem Paket enthalten. Unter „Kontraktlogistik“ ist die Organisation von Transport, Umschlag und Lagerung von Waren sowie die Auftragsabwicklung und das logistische Projektmanagement zu verstehen.

Strenge Auflagen

Bedingung der Fusion ist es, dass die beteiligten Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung auf das Recht zur Kündigung bestehender Verlagsverträge verzichten und jedem neuen Verlagskunden einen branchenüblichen Verlagsvertrag mit einer maximalen Großhandelsspanne von 50 Prozent je verkauftem Exemplar anbieten müssen, in dem sie vereinbaren dürfen, pro geliefertem Exemplar eine Mindestvergütung von 0,20 Euro zu verrechnen.

Weitere Auflagen bestimmen, dass der Kündigungsverzicht ausschließlich die beteiligten Unternehmen bindet, während die Verlage Konditionen neu verhandeln und bestehende Verträge kündigen können, und dass das Gemeinschaftsunternehmen Buchhaltung, Controlling, Personalverwaltung und IT-Administration nicht den Muttergesellschaften überträgt.

Hintergrund

Wirtschaftlicher Hintergrund der Bewilligung ist, dass der Umsatz im Pressebereich in den letzten Jahren stark zurückgegangen ist. Ohne Effizienzgewinne und ohne Steigerung der Grossomargen wäre auch nach Auffassung der Höchstrichter bereits in Kürze mit einer Kostenunterdeckung zu rechnen, was zu einem realistisch drohenden Marktaustritt eines der beiden Grossisten innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre führen könnte. Die Monopolstellung eines Grossisten würde sich aber negativ auf die Medienvielfalt auswirken, so die Richter, während die teilweise Zusammenarbeit die Überlebenswahrscheinlichkeit beider Grossisten erhöhe und damit zur Bewahrung von Wettbewerb beitrage.

In seiner Entscheidung hat der OGH auch wichtige Aussagen zur Abgrenzung zwischen Fusionskontrolle (als ex ante-Prüfung struktureller Vorgänge) und Kartellaufsicht (als ex post-Kontrolle von Unternehmensabsprachen) gemacht.

Weblink

Volltext des Urteils (OGH, 27. 1. 2014, 16 Ok 11/13)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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