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Urteil zu Raubkopien: Besitzer des Internetzugangs haftet

Das – illegale – Herunterladen von Dateien aus dem Netz mittels Filesharing-Software ist eine weit verbreitete Praxis. Strafbar macht sich damit aber nicht nur der Raubkopierer selbst, sondern auch Dritte, die den Zugang zum Internet ermöglicht haben – so ein interessanter Beschluss des Landgerichts Köln.
Von Redaktion
10. Januar 2011

Laut dem  Urteil am Landgericht Köln (1. Dezember 2010, 28 O 594/10) können Eltern für ihre Kinder, die über einen Computer im Haushalt Files aus dem Netz gezogen haben, haftbar gemacht werden. Dies zu verbieten allein genügt nicht für einen Haftungsausschluss.

Das Urteil könnte auch für Unternehmen interessant sein. Demnach würden auch Arbeitgeber für Mitarbeiter haften, die sich über das Firmennetzwerk illegal Dateien herunterladen. Unternehmen müssten also durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen garantieren, dass auf ihren Rechnern das verbotene Herunterladen von Dateien unmöglich ist.

Aus der Entscheidung

"Wenn die Beklagte (…) Dritten, auch und gerade Mitgliedern ihres Haushalts, innerhalb ihres Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht.
Vor diesem Hintergrund kann niemand – auch nicht die Beklagte (…) – die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 633 ff.). (…)
Hiernach hätte es der Beklagten (…) nicht nur oblegen, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen.
Sie hätte weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann."

Das Urteil im Wortlaut

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