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Untreue zu Lasten einer AG: OGH-Urteil zur Causa Libro liegt vor

Die Verurteilung der früheren Libro-Vorstände André Rettberg und Johann Knöbl wegen Untreue hat in Unternehmens- und Juristenkreisen Kritik hervorgerufen. Nun liegen die schriftlichen Begründungen des Obersten Gerichtshofs zu dem Fall vor.
Von Redaktion
28. März 2014

Leitsatz

Auch wenn eine Aktiengesellschaft nur eine Aktionärin hat, ist bei Untreue zu Lasten dieser AG nicht der mittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend. Der Einwand, wonach nicht die AG, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von § 153 StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der AG hinweg (§ 1 AktG).

Auch bei Untreue zu Lasten einer GmbH ist nicht der mittelbare Schaden der Gesellschafter, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend. Im Sonderfall einer „Einmann GmbH“, deren Geschäftsführer zugleich einziger Gesellschafter ist, führt nicht die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand zur Annahme einer straflosen Selbstschädigung, sondern der Umstand, dass in diesem Sonderfall der „Täter“ zugleich einziger „Geschädigter“ ist. Eine dem Sonderfall der „Einmann GmbH“ vergleichbare Lage liegt aber bei Untreue zu Lasten einer AG mit nur einer Aktionärin nicht vor, wenn diese Alleinaktionärin wiederum eine AG mit einer Mehrheit von Aktionären ist und es an einer Einwilligung all dieser Aktionäre zu einer Selbstschädigung mangelt.

Die Untreuestrafbarkeit kann durch eine Zustimmung der Aktionäre oder der Alleinaktionärin grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Zudem hat der OGH (in der nahezu 86 Seiten umfassenden Entscheidung) unter anderem ausgesprochen:

  • Bei der Untreue muss der Vermögensnachteil kein dauernder sein, womit die Tat jedenfalls nach Mittelabfluss vollendet war.

  • Vor allem der fehlende Einfluss der Aktionäre auf den gesamten Bereich der Geschäftsführung steht einer (wirtschaftlichen) Identifikation von Aktionären und Aktiengesellschaft entgegen. Im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer GmbH können die Aktionäre nämlich weder jede Angelegenheit der Geschäftsführung an sich ziehen, noch dem Gesellschaftswohl zuwiderlaufende Weisungen erteilen. Ihre Interessen sind von denen der Gesellschaft zu unterscheiden und sind der Gesellschaft auch nicht übergeordnet, sondern lediglich neben jenen des Unternehmens, der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§ 70 Abs 1 AktG). Die Anerkennung einer strafrechtlich zulässigen Dispositionsbefugnis der Gesellschafter über das Vermögen der AG würde deren körperschaftliche Struktur konterkarieren. Eine Überschreitung von der Hauptversammlung aktienrechtlich vorgegebener Kompetenzen ist daher auch unter dem Aspekt des § 153 StGB unzulässig. Auch mit Blick auf § 153 StGB kommt den Aktionären bzw hier den Organen der Alleinaktionärin nicht die Macht zu, die Gesellschaftsinteressen und damit das Innenverhältnis zu definieren. Daraus folgt, dass die Untreuestrafbarkeit durch eine Zustimmung der Aktionäre oder der Alleinaktionärin grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Auch eine Weisung oder eine Zustimmung der Hauptversammlung zur Vornahme von Geschäftsführungsakten, die – weil vermögensschädigend – gegen das Unternehmensinteresse verstoßen, wäre aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis nicht geeignet, von der gegenüber der Gesellschaft bestehenden Treuepflicht zu dispensieren.

  • Der Grundsatz der Vermögensbindung gilt auch und gerade im Konzern.

  • Dem Einwand, wonach Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen schon gedanklich keine Schädigung iSd § 153 StGB darstellen können, ist entgegenzuhalten, dass dem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Dies ergibt sich bereits aus § 15 AktG, der auf die rechtliche Selbstständigkeit der Unternehmen abstellt und damit zum Ausdruck bringt, dass der Konzern als solcher nicht Rechtsträger ist.

Weblink

Volltext des Urteils – OGH 30. 1. 2014, 12 Os 117/12s (12 Os 118/12p)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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