Umweltrecht: Änderungen in der Deponieverordnung
14. Mai 2014
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) hat die Deponiverordung (DVO 2008) geändert (BGBl II 2014/104, ausgegeben am 13. 5. 2014).
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Neufassung des Anhang 4
Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 (Beurteilung von Abfällen zur Deponierung) wird neu gefasst. Die Änderungen betreffen vor allem Vereinfachungen der Untersuchungssysteme, insbesondere in Hinsicht auf Aushubmaterialien, kleine Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle, die Einbindung von ÖNORMEN zur Untersuchung von Böden und Abfallhaufen sowie eine Reduktion und Anpassung des zu untersuchenden Parameterumfangs und der Dokumentation.
Der neue Anhang 4 erfordert auch einige Novellierungen im Haupttext der DVO 2008.
Akkreditierung
Weiters wird nun (mit einem Stufenplan bis Ende 2019) die Akkreditierung von befugten Fachpersonen und Fachanstalten verpflichtend. Dementsprechend sieht Anhang 4 der DVO 2008 vor, dass die befugte Fachperson oder Fachanstalt die Analysen der Proben entweder als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle selbst durchführen kann, wenn die erforderlichen Bestimmungsmethoden in ihrem Akkreditierungsumfang enthalten sind, oder im Subauftrag auf eigene Rechnung an eine dafür akkreditierte Prüfstelle zu vergeben hat; die Gesamtverantwortung für den Beurteilungsnachweis ist von der Inspektionsstelle zu tragen.
Teerhaltiger Straßenaufbruch
Eine weitere Neuerung sind Erleichterungen für die Ablagerung von teerhaltigem Straßenaufbruch. Teerhaltiger Straßenaufbruch darf nun – sofern er keine weiteren gefährlichen Stoffe enthält – aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust und ohne Untersuchungen auf Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden.
Inkrafttreten
Die Novelle tritt grds mit 1. 6. 2014 in Kraft.
(Quelle: LexisNexis Rechtsnews)
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