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UVP-Prüfung: EuGH stärkt Anrainerrechte bei Bauprojekten

In Österreich entscheiden Behörden, ob bei Projekten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Gegen diese Entscheidung gibt es für betroffene Anrainer kein Einspruchsrecht. Der EuGH hat nun klargestellt, dass dies nicht unionsrechtskonform ist.
Von Redaktion
20. April 2015

Nach österreichischem Recht können sich von bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten betroffene Nachbarn weder gegen die behördliche Feststellung wenden, ein Projekt bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), noch gegen die Genehmigung des Projekts den Einwand erheben, es hätte einer solchen Prüfung unterzogen werden müssen.

Konkret sieht das u.a. in § 74 Abs 2 und § 77 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Verfahren vor, dass eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine UVP-Prüfung ausgeschlossen wird, Bindungswirkung für Nachbarn hat. Diese haben kein Recht auf Erhebung einer Beschwerde dagegen.

Im vorliegenden Verfahren wurde der EuGH gefragt, ob dies mit der europäischen UVP-Richtlinie vereinbar ist.

Entscheidung des EuGH

Laut EuGH ist Artikel 11 der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten dahin auszulegen, dass er der fraglichen österreichischen Regelung widerspricht, sofern die Nachbarn, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art 1 Abs 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das „ausreichende Interesse“ oder die „Rechtsverletzung“ erfüllen.

Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Sei dies der Fall, müsse das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext (EuGH 16. 4. 2015, C-570/13, Gruber)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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