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Flughafen Salzburg: EUGH kippt österreichische Regelung zu UVP-Prüfungen

Der in Österreich geltende Schwellenwert für die UVP-Pflichtigkeit bestimmter Flughafenprojekte ist zu hoch und verstößt gegen EU-Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Von Redaktion
22. März 2013

Laut EU-Recht (RL 85/337/EWG) sind Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Bei der Änderung eines bereits genehmigten Projekts behalten die Mitgliedstaaten jedoch einen Wertungsspielraum, ob sie eine UVP vorschreiben wollen oder nicht. Ihre Entscheidung muss allerdings auf einer Einzelfalluntersuchung oder auf Schwellenwerten oder Kriterien beruhen, die von ihnen im Voraus festgelegt worden sind.

UVP-Pflicht erst ab 20.000 Flugbewegungen pro Jahr?

Das österreichische Gesetz sieht vor, dass Erweiterungen von Flugplätzen in der Regel nur dann UVP-pflichtig sind, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr zu erwarten ist.

Die Salzburger Flughafen GmbH, die den Flughafen Salzburg betreibt, stellte 2002 einen Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines weiteren Terminals. Dem Antrag wurde stattgegeben, und das Projekt wurde ohne UVP durchgeführt. 2004 stellte sie weitere Anträge zur Erweiterung des Flughafenareals, u.a. um Hangars und Gerätehallen zu bauen und Abstellflächen anzulegen.

In der Folge hatte sich der Umweltsenat mit der UVP-Pflichtigkeit dieser Projekte zu befassen. Er stellte fest, dass sowohl die Errichtung eines neuen Terminals als auch die Erweiterung des Flughafens UVP-pflichtig seien. Zwar sei der von der österreichischen Regelung festgelegte Schwellenwert bei keinem dieser beiden Projekte überschritten; zusammengenommen könnten sie aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Gegen den Bescheid des Umweltsenats erhob die Salzburger Flughafen GmbH beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde. Der VwGH wollte nun in einem sog. Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof wissen, ob die österreichische Regelung gegen die EU-Richtlinie verstößt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

In seinem Urteil vom 21. März 2013 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten in Sachen UVP-Pflichtigkeit von Änderungen oder Erweiterungen bereits genehmigter Projekte über einen Wertungsspielraum verfügen. Dieser Spielraum sei jedoch begrenzt.

Schwellenwerte, die in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der UVP-Pflichtigkeit ausschließen, würden den durch die Richtlinie eingeräumten Spielraum überschreiten. Ein zu hoher Schwellenwert führe dazu, dass Änderungen der Infrastruktur bei kleinen oder mittelgroßen Flugplätzen praktisch nie UVP-pflichtig wäre, obwohl keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass solche Arbeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten.

Außerdem trägt die österreichische Regelung laut den Straßburger Richtern lediglich dem quantitativen Aspekt der Auswirkungen eines Projekts Rechnung: Die übrigen in der Richtlinie vorgesehenen Auswahlkriterien wie etwa die Bevölkerungsdichte des vom Projekt betroffenen Gebiets werden nicht berücksichtigt.

Eine kumulative Berücksichtigung der Auswirkungen mehrerer Projekte auf die Umwelt könne erforderlich sein, um eine Umgehung der Unionsregelung durch eine Aufsplitterung von jeweils umweltrelevanten Projekten zu verhindern. Es ist, so der EUGH, Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob und inwieweit die Umweltauswirkungen des früheren Projekts (Errichtung des weiteren Terminals) und des späteren Projekts (Ausweitung des Flughafenareals) insgesamt zu beurteilen sind.

Weblink

Das EUGH-Urteil im Volltext

(Quelle: EUGH/ KP)

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