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Transparency International: Mehr Tadel als Lob für das Transparenzpaket

Transparency International – Austrian Chapter analysiert die neuen Bestimmungen zur Bekämpfung der Korruption.
Von Redaktion
29. Juni 2012

Das am 27. Juni 2012 im Nationalrat beschlossene Transparenzpaket löst bei den Antikorruptionsexperten von Transparency International – Austrian Chapter (TI-AC) nicht ungeteilte Freude aus. Die verschiedenen im Paket gebündelten Gesetze seien von unterschiedlicher Güte und einzeln zu beurteilen.

In einer Aussendung klopft TI-AC die einzelnen Gesetze auf ihre Plus- und Minus-Punkte ab.

Das neue Parteiengesetz

„In seiner Gesamtheit stellt dieses Gesetz einen deutlichen Fortschritt gegenüber der geltenden Rechtslage dar, wobei allerdings nicht übersehen werden sollte, dass diese sich auf einem außerordentlich tiefen Niveau befindet“, so Franz Fiedler, Präsident des Beirats von TI-AC. „Auch gilt es zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz von den Parteien weniger aus eigenem Antrieb als vielmehr aufgrund massiven Drucks auf internationaler Ebene, wie durch GRECO und OECD, sowie der Korruptionsskandale der letzten Jahre zustande gekommen ist.“

Positiv am neuen Parteiengesetz hebt TI-AC hervor:

  • die Transparenz bei Spenden über 3.500 Euro

  • keine Möglichkeit, durch Stückelung der Spenden die 3.500 Euro-Grenze zu unterlaufen

  • die Zusammenrechnung der Spenden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene

  • die Erfassung auch der Spenden an nahestehende Einrichtungen politischer Parteien

  • das Verbot der Annahme von Spenden seitens der politischen Parteien und nahestehenden Einrichtungen insbesondere
     - von Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand mehr als 25 Prozent beteiligt ist
    - über 2.500 Euro aus dem Ausland
    - über 1.000 Euro von anonymen Spendern

  • die Ausweitung des Spendenbegriffs auf Sachleistungen und lebende Subventionen

  • die Transparenz auch von Sponsoring für politische Parteien und für Einschaltung von Inseraten in Parteizeitungen

  • die Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz.

Weitaus weniger positiv sei aber, dass dem Rechnungshof als vertrauenswürdigster Kontrolleinrichtung der Republik nur eine eingeschränkte Prüfungstätigkeit zukomme. Dem Rechnungshof ist nicht gestattet, in die Parteikassen Einblick zu nehmen. Eine solche limitierte Prüfungskompetenz sei für den Rechnungshof völlig atypisch, kritisieren die Korruptionsbekämpfer.

Das neue Korruptionsstrafrecht

Die neuen strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Korruption wertet TI-AC als Schritt in die richtige Richtung. Sie seien allerdings nichts anderes als die längst überfällige Schließung vorhandener Lücken.

Insbesondere sei an diesem Gesetz positiv zu vermerken:

  • Abgeordnete, Regierungsmitglieder und Bürgermeister unterliegen künftig – wie schon bisher die öffentlich Bediensteten – sämtlichen Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Korruption

  • die Strafbestimmungen gelten künftig für die Organe und Bediensteten aller der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Einrichtungen, also z.B. auch für Organe und Bedienstete der ÖBB, der ASFINAG, der Post und der öffentlichen Energieversorger

Als Negativum kritisiert TI-AC, dass das neue „Anfütterungsverbot“ von Amtsträgern nicht jene Strenge aufweise, wie sie im Jahre 2008 vom Gesetzgeber beschlossen worden war. „TI-AC wird verfolgen, ob dieses ‚Anfütterungsverbot‘ in der Zukunft als taugliches Instrument zur Korruptionsbekämpfung geeignet ist“, meint Prof. Eva Geiblinger, Vorstandsvorsitzende von TI-AC.

Das Lobbyistengesetz

Deutlich negativer fällt die Beurteilung des Lobbyistengesetzes aus.

Einzig positiv an diesem Gesetz erscheint den Experten von TI-AC:

  • die Einrichtung eines Lobbying-Registers

  • das ausdrückliche Verbot der Ausübung einer Tätigkeit als Lobbyist für öffentlich Bedienstete und Politiker.

Demgegenüber sei als negativ zu bewerten:

  • die Sozialversicherungsträger sowie die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind zur Gänze von den Regelungen des Lobbyistengesetzes ausgenommen

  • die kollektivvertragsfähigen Einrichtungen sind vom Lobbyistengesetz weitgehend ausgenommen, insbesondere von den Strafbestimmungen für den Fall des Zuwiderhandelns

  • die Möglichkeit, dass die interessierte Öffentlichkeit Einsicht in das Lobbyisten-Register nehmen darf und damit Kenntnis erlangt, wer, wann, bei wem, wofür und gegen welchen Betrag lobbyiert hat, ist praktisch ausgeschlossen, sodass

  • das Lobbyisten-Register keine Transparenz verschafft und damit in einem Paket, das sich den Beinamen „Transparenz“ gibt, völlig fehl am Platz ist.

„Dass im Zusammenhang mit dem Transparenzpaket die staatliche Parteienförderung nicht unwesentlich angehoben wird, muss gerade in Zeiten des Sparpakets auf weitgehendes Unverständnis der Bevölkerung stoßen. Dies leistet gewiss keinen Beitrag zu einer allgemeinen Akzeptanz des Transparenzpakets, was nach der Intention der politischen Parteien ganz offenkundig beabsichtigt war“, so Franz Fiedler abschließend.

Autoren

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