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Tödlicher Arbeitsunfall: Haftung wegen fehlenden Kontrollsystems

Der VwGH hat ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufgehoben, mit dem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen verantwortlich Beauftragten eingestellt worden war. Denn im Erkenntnis fehlten Feststellungen über ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften völlig.
Von Redaktion
17. September 2018

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist es erforderlich, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Ein schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich Arbeitnehmer weisungskonform verhalten, entlastet den Arbeitgeber nicht. Ein – allenfalls auch krasses – Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall führt, ändert nichts am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems. Schulungen und Betriebsanweisungen unterstützen ein solches Kontrollsystem gegebenenfalls, ersetzen dieses aber nicht.

Tödlicher Arbeitsunfall: Geldstrafe gegen Vorgesetzten

Im gegenständlichen Fall kam es im Zuge von Schalungsarbeiten zu einem schweren Arbeitsunfall aufgrund einer Fehlhandlung eines Arbeitnehmers, bei dem der Arbeitnehmer tödlich verunglückt und ein anderer schwer verletzt worden ist. Der Magistrat der Stadt Wien verhängte über den Mitbeteiligten, der für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, eine Geldstrafe von insgesamt 16.800 Euro. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten den Bescheid auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

VwGH konstatiert fehlende Feststellungen zu Kontrollsystem

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhob gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den VwGH, weil entgegen der Rechtsprechung des VwGH dem Erkenntnis keine einzige konkrete Feststellung zu entnehmen sei, dass ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen vorliege.

Vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des VwGH zitierten Rechtsprechung und den (fehlenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen sich kein den dargestellten Anforderungen entsprechendes konkretes Kontrollsystem entnehmen lässt, war der vom Verwaltungsgericht gezogene rechtliche Schluss, den Mitbeteiligten treffe kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, unbegründet, weshalb der VwGH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aufhob.

Weblink

Volltext der Entscheidung (VwGH, Ra 2017/02/0240-9, 4. Juli 2018)

(Quelle: VwGH)

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Redaktion

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